Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Unabhängig davon, ob Sie nunmehr wiederum selbstständig oder unselbstständig als Arbeitnehmer arbeiten und einen Dienstvertrag beziehungsweise einen besonderen Dienstvertrag im Sinne eines Arbeitsverhältnisses eingehen, so sind Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Vertragspartner verpflichtet, etwaige Voreintragungen im Bundeszentralregister, die noch nicht getilgt sind und in ein Führungszeugnis aufgenommen werden können, zu offenbaren - sofern Sie dazu konkret gefragt werden - hier jedoch wohl noch keine Ermittlungen gegen Sie eingeleitet worden sind, dieses möglicherweise noch erfolgt (wegen Urkundenfälschung, Titelmissbrauch unter anderem).
Die Frage ist, ob hier die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, sollte ein solches eingeleitet werden, wegen Geringfügigkeit einstellen kann, was genau zu untersuchen sein würde.
Ich unterstelle, dass Sie keine Vorverurteilungen in strafrechtlicher Hinsicht haben.
Gegebenenfalls rate ich Ihnen dazu, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl (gegebenenfalls Strafverteidiger) mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen; dieser kann dann auch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erhalten, was nicht immer für den Beschuldigten selbst möglich ist.
Die von mir oben genannten Straftaten werden wie folgt bestraft:
Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen:
Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fraglich ist, ob diese Vorschrift hier überhaupt anwendbar ist, also eine Bestrafung von Ihnen in Betracht kommen kann.
Auch das wäre genau zu prüfen.
Ansonsten ist eine bloße Namenstäuschung und eine Täuschung über einen Titel, der vom obigen Anwendungsbereich der vorgenannten Strafvorschrift nicht erfasst ist, sanktionslos.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich muss mich noch einmal auf die wesentlichen Details aus meiner Anfrage beziehen, welche ich nicht als beantwortet ersehe.
1. Die Tat erfolgte im April / Mai des Jahres 2004. Gelten hier Verjährungsfristen?
2. Kann das Versicherungsunternehmen diesen Vorfall noch in die Datei der AVAD (Allgemeine Versicherungs Außendienst Datei) melden?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rückfragen beantworte ich gerne wie folgt (es tut mir leid, wenn ich darauf nicht adäquat eingegangen sein sollte):
1.Verjährungsfristen
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
[...]
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind [bezieht sich auf die hier begangene Urkundenfälschung, siehe unten],
5. drei Jahre bei den übrigen Taten [bezieht sich hier auf den möglicherweise begangenen Titelmissbrauch, der danach verjährt sein dürfte].
Da sich Ihr damaliger Kunde erst vor circa zwei Wochen bei der Versicherungsgesellschaft beschwert hat, dürfte nach meiner Einschätzung auch insofern eine Verfolgungsverjährung eingetreten sein, da Sie nur bis April 2004 tätig waren und das Vertragsgespräch davor stattgefunden hat, so wie ich Sie verstanden habe.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Dieses könnte hier problematisch sein, diesbezüglich ich um Ihr geschätztes Verständnis bitte, dass hier eine schließende Prüfung im Rahmen einer Erstberatung nicht mehr erfolgen kann, sich insofern nur die Möglichkeit von beauftrag-einen-Anwalt oder eine Direktanfrage anbietet.
Im Einzelnen:
Möglicherweise liegt auch ein Betrug vor, für den ebenfalls die fünfjährige Verjährungsfrist (siehe oben) gilt.
Treten aber wie gesagt die zum Tatbestand (eines Betruges oder einer Urkundenfälschung) gehörenden Erfolge der jeweiligen Tat erst später ein, so beginnt die Verjährung wie gesagt (siehe oben) erst mit diesem Zeitpunkt. Dieses müsse dann auch die Staatsanwaltschaft selbstständig prüfen.
Ich vermag kaum zu sagen, ob hier schon eine Verjährung eingetreten sein kann oder nicht, vermute jedoch vorerst und nach meiner vorläufigen Einschätzung der Sachlage Letzteres, dass also die Verfolgung der Tat eventuell noch nicht verjährt ist.
Dieses liegt an folgendem:
Sofern ein Vermögensschaden (oder eine Vermögensgefährdung, was für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes ausreichend ist) des Kunden monatlich vorgelegen hat, also ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses an berechnet, so könnte eine Verfolgungsverjährung möglicherweise ausscheiden, da dann noch nicht die Fünfjahresfrist erreicht ist.
Die Verjährung wird nämlich auch unter anderem unterbrochen durch
die erste Vernehmung von Ihnen als Beschuldigten und die Bekanntgabe, daß gegen dem Beschuldigten (Sie) das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.
Wie gesagt, dieses wird noch genauer zu prüfen sein.
Ich schlage Ihnen daher folgendes vor:
Sie sollten abwarten, was seitens der Ermittlungsbehörden geschieht.
Sollte sich dieses Jahr nichts mehr tun, kann man mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Ihr damaliges Verhalten Ihnen nicht mehr angelastet werden kann oder werden wird.
Selbst wenn dann davor oder später noch eine Ermittlungstätigkeit der Behörden aufgenommen würde, müsste man zwingenderweise auf die Frage der Verfolgungsverjährung eingehen. Insofern würde ich Ihnen dringend den weiteren Rat eines anwaltlichen Verteidigers Ihrer Wahl empfehlen.
Für einen neues Vertragsverhältnis in der Versicherungsbranche - und deren Eingehung - ist dieses wie gesagt zunächst nicht relevant, was für Sie entscheidend sein sollte.
Ich hoffe, damit Sie Rückfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt