20. November 2020
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22:16
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie können nicht gleichzeitig Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sein. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 34d Abs. 1 GewO, sie können entweder einem Unternehmen gegenüber oder aber gegenüber Ihrem Auftraggeber verpflichtet sein. Das ist auch in dem Vertrag mit dem Unternehmen für das Sie derzeit tätig sind aller Wahrscheinlichkeit nach noch einmal eindeutig klargestellt.
Es wäre allenfalls zulässig, dass Sie sich im Rahmen ihres derzeitigen Vertrages, soweit das darin zulässig ist als Tippgeber für einen anderen Makler betätigen. Sie müssen aber dabei, zu Ihrer eigenen Absicherung und zum Schutz vor einer Rechtsscheinhaftung als Versicherungsmakler, darauf achten, dass Sie nicht selbst den Eindruck erwecken, dass Sie Makler sind.
Eine Eintragung in das deutsche Vermittlerregister ist für einen Vermittler, der lediglich eine Niederlassung im Ausland hat nicht möglich. Sie müssten sich dann im Ausland nach den dort geltenden Regeln registrieren. Dazu kann es erforderlich sein, dass Sie zuvor eine gewisse fachliche Qualifikation erwerben müssen und das wird auch nur dann interessant sein, wenn Sie dort auch einen Kundenkreis haben den Sie mit Ihren Sprach- und Fachkenntnissen bedienen können.
Mit freundlichen Grüßen