Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten.
Nach § 30 Abs. 1 S. 2 VVG muss der Bezugsberechtigte unverzüglich nach Kenntnis des Todesfalls diesen dem Versicherer anzeigen. Diese Allgemeine Meldepflicht wird oftmals durch die Versicherungsbedingungen ausgestaltet und hier mit einer Stundenzahl versehen, so bspw. § 7 Abs. 2 ALB 2013.
Dort steht, dass der Tod eines Menschen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden muss.
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nur dann von der Leistung frei, wenn dies einerseits vertraglich vereinbart wurde und andererseits die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte.
Ob dies so vertraglich vereinbart wurde, kann ich mir nicht vorstellen. Vorsätzlich handelt aber niemand, der die Police findet. Für Vorsatz trifft auch den Versicherer die Beweislast (BGH VersR 2014, 699 = NJW 2014, 1813).
Außerdem muss der Versicherer den Kausalitätsbeweis führen und nachweisen, inwieweit sich die verspätete Anzeige auf seine Feststellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Leistungspflicht auswirkt. Schließlich muss der Versicherer gem. § 28 Abs. 4 VVG den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht in der Textform des § 126b zuvor hingewiesen haben. Spätestens hier wird klar, dass das neue VVG die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bzw. -kürzung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung erheblich eingeschränkt hat.
ich gehe daher davon aus, dass der Lebensversicherer mit seiner Aussage nicht Recht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten.
Nach § 30 Abs. 1 S. 2 VVG muss der Bezugsberechtigte unverzüglich nach Kenntnis des Todesfalls diesen dem Versicherer anzeigen. Diese Allgemeine Meldepflicht wird oftmals durch die Versicherungsbedingungen ausgestaltet und hier mit einer Stundenzahl versehen, so bspw. § 7 Abs. 2 ALB 2013.
Dort steht, dass der Tod eines Menschen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden muss.
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nur dann von der Leistung frei, wenn dies einerseits vertraglich vereinbart wurde und andererseits die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte.
Ob dies so vertraglich vereinbart wurde, kann ich mir nicht vorstellen. Vorsätzlich handelt aber niemand, der die Police findet. Für Vorsatz trifft auch den Versicherer die Beweislast (BGH VersR 2014, 699 = NJW 2014, 1813).
Außerdem muss der Versicherer den Kausalitätsbeweis führen und nachweisen, inwieweit sich die verspätete Anzeige auf seine Feststellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Leistungspflicht auswirkt. Schließlich muss der Versicherer gem. § 28 Abs. 4 VVG den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht in der Textform des § 126b zuvor hingewiesen haben. Spätestens hier wird klar, dass das neue VVG die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bzw. -kürzung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung erheblich eingeschränkt hat.
ich gehe daher davon aus, dass der Lebensversicherer mit seiner Aussage nicht Recht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen