herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sowohl die Stadt Ahaus als Grundstückseigentümerin, als auch der Direktor des Amtsgerichts könnte (sofern das Hausrecht tatsächlich diesen Bereich umfasst) Ihnen Zugang oder Zufahrt verbieten wollen. Nach Ihrer momentanen Schilderung gehe ich aber davon aus, dass dies unverhältnismäßig und im Ergebnis rechtswidrig wäre. Denn es dürfte durch Auflagen und die konkrete Ausgestaltung Ihres Hungerstreiks möglich sein, sowohl den Interessen von Stadt und Gericht einerseits, wie auch Ihren Demonstrationsinteressen andererseits Rechnung zu tragen.
Sie finden ausführliche Angaben dazu, dass beide Rechte gegeneinander abgewogen werden müssen z.B. in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Demonstrationsverbot am Frankfurter Flughafen. Auch dort wurden Verbote durch das Versammlungsrecht oder ein Hausverbot diskutiert.
Das Gericht schreibt: "Danach kommt die Untersagung einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. [...]
Das vorliegende Verbot untersagt der Beschwerdeführerin jedoch ohne konkrete Gefahrenprognose auf unbegrenzte Zeit die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der Fraport AG erlaubt werden. Dies ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar."
Ähnliches dürfte für ein pauschales Zutrittsverbot auch bei Ihnen gelten.
Gegen ein solches Verbot können Sie sich mit einem Eilantrag zur Wehr setzen. Zuständig ist in der Regel das örtliche Verwaltungsgericht, bei Ihnen also das Verwaltungsgericht Münster in der ersten und das Oberverwaltungsgericht NRW (ebenfalls in Münster) in zweiter Instanz.
Gegen spezielle polizeiliche Maßnahmen könnte auch der Rechtsweg zum Amtsgericht eröffnet sein. Abgesehen davon, dass Sie ja dann unmittelbar vor der Tür stehen, empfehle ich Ihnen sich in derartigen Verfahren anwaltlich vor Ort beraten und vertreten zu lassen, da gerade Eilverfahren besondere Hürden mit sich bringen, die hier nicht pauschal vorab beraten werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hotstegs,
die Versammlung an sich soll nicht unterbunden werden; die Ahauser Polizei möchte nur das Fahrzeug dort nicht sehen.
Der Sümmermannplatz ist von zwei Seiten befahrbar und nicht abgesperrt; allerdings kein Durchgangsverkehr.
Gilt damit weiterhin das oben Geschriebene?
Mit Dank und Gruß
Ein unbequemer Vater
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich gilt auch für das Fahrzeug das oben Beschriebene. Allerdings müssen Sie hierbei größere Einschränkungen in Kauf nehmen als für Ihre Person und Ihre eigene Anwesenheit. Lassen Sie es mich an dem Extrembeispiel deutlich machen, dass Sie eben nicht mit 3 Linienbussen als Sonnenschutz und Infomobil demonstrieren dürften. Hier müssten Ihre Interessen hinter den allgemeinen Interessen zurückstehen. Es gibt eben ein Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Das ist aber nicht schrankenlos, es gäbe eben keinen Anspruch auf eine spezielle "Ausstattung" der Demonstration.
Da der Platz grundsätzlich befahrbar und nicht abgesperrt ist, spricht vieles dafür, dass man auch Ihnen die Zufahrt gestatten müsste. Ggf. mit den von Ihnen bereits beschriebenen oder weiteren Auflagen.
Sofern Ihnen das Befahren untersagt würde, wäre ggf. Eilrechtsschutz bei Gericht zu suchen. Alle Gerichte unterhalten in der Regel einen Eildienst auch für das Wochenende. Spätestens ab Montag, Ihrem geplanten Hungerstreikbeginn, ist aber sichergestellt, dass ein Gericht entscheiden könnte. Eilentscheidungen können im Extremfall innerhalb weniger Stunden ergehen.
Für Ihre Aktion wünsche ich viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt