Vermietung von Baugeräten und deren Nichtrückgabe

| 8. Mai 2025 14:59 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


21:34
Guten Tag,
eine etwas theoretische Frage. Ich vermiete kleine Baumaschinen. Die werden zum Kunden geliefert und abgeholt. Leider häufen sich die Probleme in letzter Zeit das Kunden die Maschine nicht rechtzeitig zurückgeben bzw. das sie nicht abgeholt werden können. In der Regel da die Kunden noch nicht fertig mit dem Bau sind und die Maschine noch für weitere Zeit benötigen. Das Problem ist aber das die Maschine in der Regel am nächsten Tag bereits wieder vermietet ist. Einmal musste sogar die Polizei gerufen werden da die Kunde sich weigerte die Maschine zurück zu geben.

Dazu einige Fragen:
-Wäre es ein legitimies Vorgehen in den Mietvertrag zu schreiben das der Kunde bei erfolgloser Abholung die Maschine selbst zurück bringen muss und falls das nicht bis zum Ende des Geschäftstages passiert ein Pauschalbetrag für den Mietausfall und ggf. Neubeschaffung der Machine zu entrichten ist?
-Ich hatte leider auch schon Fälle wo die Maschine (versehentlich) mit ins Fahrzeug geladen wurde und dann mit nach Hause genommen wurde (mehrere hundert Kilometer vom Unternehmensstandort entfernt). Der Kunde meint dann oft nur lapidar "Wenn ihr die Maschine zurück haben wollt dann müsst ihr sie bei mir abholen". Oder der Kunde gar nicht mehr zu erreichen ist. Wäre in diesen Fall eine Anzeige wegen unterschlagung sinnvoll? Wäre es hier möglich den Pauschalbetrag für das Nichtrückgeben der Maschine vom Kunden einzufordern? Oder ist es hier grundsätzlich so das die Firma das Gerät abholen muss?
Die Aufnahme einer Regelung im Mietvertrag, wonach der Kunde die Maschine nach erfolgloser Abholung selbst zurückbringen muss und andernfalls einen Pauschalbetrag für den Mietausfall und die eventuelle Neubeschaffung zu zahlen hat, ist grundsätzlich zulässig. Die Regelung muss jedoch klar, eindeutig und verhältnismäßig formuliert sein. Es empfiehlt sich, die Pauschale nicht unverhältnismäßig hoch anzusetzen, um keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB zu riskieren. Zudem sollte die Pauschale konkret begründet und im Vorfeld nachvollziehbar kalkuliert werden.

Bei Fällen, in denen Kunden die Maschinen eigenmächtig mitnehmen oder nicht zurückgeben, kann je nach Einzelfall eine Anzeige wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Kunde die Maschine nachweislich unberechtigt zurückhält oder sich sogar weigert, sie zurückzugeben. Parallel dazu kann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe geltend gemacht werden. Dabei wäre ein im Vertrag festgelegter Pauschalbetrag grundsätzlich durchsetzbar, sofern er angemessen und vertraglich klar geregelt ist. Alternativ kann auch der konkrete Schaden geltend gemacht werden.

Die Verpflichtung zur Rückholung durch die Firma besteht grundsätzlich nicht, sofern der Mietvertrag dies anders regelt. Eine klare vertragliche Regelung zur Rückgabe, die auch eine Abholverpflichtung des Kunden bei eigenmächtigem Mitnehmen der Maschine vorsieht, wäre empfehlenswert.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2025 | 21:22

Vielen Dank. Eine kurze Nachfrage noch: Kann der Kunde überhaupt die Herausgabe der Maschine verweigern (z.B. weil er der Meinung ist das mit dem Gerät etwas nicht stimmt und er eine Preisnachlass fordert bis er das) oder darf er das grundsätzlich nicht? Wenn der Kunde jetzt zum Beispiel die Maschine nicht herausgeben will und man ruft die Polizei die vor Ort den Kunden zur Herausgabe verpflichtet. Könnte man dann nachträglich noch eine Unterschlagung anzeigen oder ist das dann so nicht möglich da die Situation ja geklärt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2025 | 21:34

Der Kunde darf die Herausgabe der Maschine grundsätzlich nicht verweigern, auch nicht mit der Begründung, dass ein Mangel vorliegt oder ein Preisnachlass gefordert wird. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gilt nicht, wenn die Herausgabe einer fremden Sache verlangt wird. Bei einem Mietverhältnis muss der Kunde die Maschine also zunächst zurückgeben und kann seine Ansprüche wegen etwaiger Mängel separat geltend machen. Eine eigenmächtige Zurückhaltung stellt daher grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht dar und kann den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB erfüllen.

Wenn die Polizei die Maschine vor Ort zurückerlangt und der Kunde die Herausgabe letztlich vollzieht, könnte dennoch eine Anzeige wegen Unterschlagung in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Kunde die Absicht hatte, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen oder diese unbefugt zu behalten. Wird die Maschine erst nach polizeilichem Eingreifen herausgegeben, kann dies als Indiz für eine vorherige unberechtigte Besitzentziehung gewertet werden. Dennoch sollte die konkrete Situation im Einzelfall genau geprüft werden, insbesondere ob bereits ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag oder der Kunde letztlich freiwillig kooperiert hat.

Schöne Grüße!

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2025 | 20:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH) »