Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Bei Fällen, in denen Kunden die Maschinen eigenmächtig mitnehmen oder nicht zurückgeben, kann je nach Einzelfall eine Anzeige wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Kunde die Maschine nachweislich unberechtigt zurückhält oder sich sogar weigert, sie zurückzugeben. Parallel dazu kann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe geltend gemacht werden. Dabei wäre ein im Vertrag festgelegter Pauschalbetrag grundsätzlich durchsetzbar, sofern er angemessen und vertraglich klar geregelt ist. Alternativ kann auch der konkrete Schaden geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung zur Rückholung durch die Firma besteht grundsätzlich nicht, sofern der Mietvertrag dies anders regelt. Eine klare vertragliche Regelung zur Rückgabe, die auch eine Abholverpflichtung des Kunden bei eigenmächtigem Mitnehmen der Maschine vorsieht, wäre empfehlenswert.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Vielen Dank. Eine kurze Nachfrage noch: Kann der Kunde überhaupt die Herausgabe der Maschine verweigern (z.B. weil er der Meinung ist das mit dem Gerät etwas nicht stimmt und er eine Preisnachlass fordert bis er das) oder darf er das grundsätzlich nicht? Wenn der Kunde jetzt zum Beispiel die Maschine nicht herausgeben will und man ruft die Polizei die vor Ort den Kunden zur Herausgabe verpflichtet. Könnte man dann nachträglich noch eine Unterschlagung anzeigen oder ist das dann so nicht möglich da die Situation ja geklärt ist?
Der Kunde darf die Herausgabe der Maschine grundsätzlich nicht verweigern, auch nicht mit der Begründung, dass ein Mangel vorliegt oder ein Preisnachlass gefordert wird. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gilt nicht, wenn die Herausgabe einer fremden Sache verlangt wird. Bei einem Mietverhältnis muss der Kunde die Maschine also zunächst zurückgeben und kann seine Ansprüche wegen etwaiger Mängel separat geltend machen. Eine eigenmächtige Zurückhaltung stellt daher grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht dar und kann den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB erfüllen.
Wenn die Polizei die Maschine vor Ort zurückerlangt und der Kunde die Herausgabe letztlich vollzieht, könnte dennoch eine Anzeige wegen Unterschlagung in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Kunde die Absicht hatte, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen oder diese unbefugt zu behalten. Wird die Maschine erst nach polizeilichem Eingreifen herausgegeben, kann dies als Indiz für eine vorherige unberechtigte Besitzentziehung gewertet werden. Dennoch sollte die konkrete Situation im Einzelfall genau geprüft werden, insbesondere ob bereits ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag oder der Kunde letztlich freiwillig kooperiert hat.
Schöne Grüße!