Antwort
vonRechtsanwalt Mario Kroschewski
Landwehrstraße 97
28217 Bremen
Tel: 0162 1564371
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Mario-Kroschewski-__l108312.html
E-Mail: info@rakroschewski.de
vielen Dank für Ihr Vertrauen in diese Plattform. Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Bezüglich der durch Sie gestellten Einbauküche gilt, dass diese in Ihren Eigentum verbleibt und mitvermietet werden würde. Da das Mietrecht im Wesentlichen zwei Situationen vorsieht (Einbauküche gehört dem Mieter oder Einbauküche gehört dem Vermieter) sollte im Mietvertrag klargestellt werden, dass diese Einbauküche in Ihren Eigentum verbleibt. Zu beachten ist hier jedoch, dass der normale, funktionsgemäße Gebrauch der Küche durch die Höhe der Miete abgegolten ist. Ist die Küche auf Grund dieses Gebrauchs nicht mehr zu benutzen, oder entsteht ein Defekt der durch Sie eingebrachten Elektrogeräte, geht dies grundsätzlich auf Ihre Kosten. Eine sogenannte "Kleinreparaturenklausel" im Mietvertrag kann hier im Einzelfall helfen. Auch der Zustand der Küche sollte aufgenommen werden und ggf. mit Bildern dokumentiert.
Weiterhin sollte jedoch eindeutig bestimmt sein, dass die eingebrachte Spülmaschine dem Mieter gehört. Ich schlage daher folgende Formulierung vor:
"Die in der Wohnung vorhandene Einbauküche bestehend aus wird vom Vermieter gestellt und mitvermietet. Die Einbauküche wurde am (Datum) angeschafft und befindet sich objektiv zu Mietbeginn in einen guten (sehr guten) Zustand. Sie besteht aus (hier ggf. Beschreibung der Einbauküche einfügen)
Die Spülmaschine wird durch den Mieter besorgt, auf eigene Kosten eingebaut und nach Mietauszug auf eigene Kosten wieder entfernt. Sie ist kein Bestandteil der vermieteten Einbauküche. Der Mieter verpflichtet sich zum fachgerechten Anschluss und Einbau der Spülmaschine."
Ich gehe hier davon aus, dass die Spülmaschine ohne Beschädigung der Einbauküche ein/ausgebaut werden kann. Sollte dieses nicht der Fall kann eine Ergänzung wie
"Der Mieter verpflichtet sich die Einzelheiten des Einbaus mit dem Vermieter abzustimmen und insbesondere die bereits vorhandene Einbauküche nicht zu beschädigen."
hilfreich sein.
Zur Dokumentierung des Zustands ist noch anzuführen, dass hierdurch leichter feststellbar ist, ob ein späterer Schaden nicht auf eine ordnungsgemäße Benutzung zurückgeführt werden kann. Weiterhin ist durch eine Dokumentation bei der Wohnungsübergabe belegbar, welche Gegenstände durch Sie eingebracht wurden. Weiterhin hilft ein Zeuge bei der Wohnungsübergabe. So wird ein späterer Rechtsstreit oftmals vermieden.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Bei Nachfragen und eventuellen Klarstellungen weise ich ausdrücklich auf die kostenlose Nachfragefunktion hin. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
Rechtsanwalt
Um eine Spülmaschine einbauen zu können, muss ein Unterschrankelement entfernt werden. Ist es ratsam, die Mieterin zu verpflichten, dieses Element aufzubewahren und nach Einzug wieder einzubauen?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt. Aus meiner Sicht ist der Mieter, nach derzeitigen Mietrecht, bereits verpflichtet die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand, somit mit eingebauten Unterschrank, zurückzugeben. Eine Formulierung wie:
"Den Parteien ist bewusst, dass zum Einbau der Spülmaschine ein Unterbaueelement der Küche ausgebaut werden muss. Die Kosten für den, auf eigenen Wunsch erfolgten, Aus und Einbau trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens bei Auszug, den vorherigen Zustand wieder herzustellen."
kann hier jedoch für Rechtsklarheit zwischen den Parteien sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
Rechtsanwalt