18. August 2011
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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gerne beantworte ich Ihre Frage in Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
§ 3 AufenthG sieht folgendes vor:
"Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2)."
Ihr Freund sollte einen neuen Pass bei der zuständigen Botschaft beantragen. Sollte er Probleme damit haben, käme unter Umständen auch einen Antrag auf Passersatz vor der Ausländerbehörde.
Anzumerken ist noch, dass er als Staatsbürger Tschechiens Freuzügigkeit innerhalb Europas genießt.
Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht