28. August 2020
|
00:46
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
das wissentlich [u]wahrheitswidrige [/u]Behaupten von Tatsachen, die fähig sind einen Dritten zu diskreditieren, kann gerichtlich überprüft werden.
Es kann auf [b]Unterlassung [/b]geklagt werden wie auch auf [b]Richtigstellung[/b].
Die Verfahrenskosten trägt der Gegner, wenn er verloren hat, vollständig.
Eine menschlich naheliegende häufig gewollte [b]Entschuldigung [/b]kann nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein. Das Rechtsinteresse des Geschädigten ist durch die erfolgreich durchgesetzte Unterlassung und Klarstellung hinreichend gewährleistet.
MFG
Fricke
RA