Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für Ausländer, also Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, gilt tatsächlich eine verlängerte 360 Tage-Frist; für Italiener lediglich 150 Tage. Diese Frist beginnt nicht erst ab der Identifizierung des Halters zu laufen, sondern mit der Feststellung der Übertretung bzw. in dem Zeitpunkt in dem die Tat begangen wurde.
Auch in dem Fall, in dem der Bescheid bereits vor Ablauf der 360 Tage Frist zur Post gegeben, aber erst nach Fristablauf Ihnen zugestellt wurde, bestehen zumindest in der ersten gerichtlichen Instanz gute Erfolgsaussichten das Verfahren zu gewinnen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings bislang nicht. Ich halte Ihren Einspruch begründet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für Ausländer, also Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, gilt tatsächlich eine verlängerte 360 Tage-Frist; für Italiener lediglich 150 Tage. Diese Frist beginnt nicht erst ab der Identifizierung des Halters zu laufen, sondern mit der Feststellung der Übertretung bzw. in dem Zeitpunkt in dem die Tat begangen wurde.
Auch in dem Fall, in dem der Bescheid bereits vor Ablauf der 360 Tage Frist zur Post gegeben, aber erst nach Fristablauf Ihnen zugestellt wurde, bestehen zumindest in der ersten gerichtlichen Instanz gute Erfolgsaussichten das Verfahren zu gewinnen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings bislang nicht. Ich halte Ihren Einspruch begründet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
7. September 2011 | 19:53
Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, daß
a) die Fristeninterpretation des Präfekten
auslegungsoffener italienischer Rechtssprechung
entspricht,
b) die Gleichbehandlung von Inländern und
EU-Ausländern dabei nicht notwendig ist,
c) keine vollständige Fristenaufklärung im
Bußgeldbescheid notwendig ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. September 2011 | 20:13
a) Sehen Sie richtig.
b) ja
c) ist eine weitergehende Nachfrage, welche nach § 4 RVG nicht (mehr) beantwortet werden darf.