Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Steuerbescheid kann grundsätzlich, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, geändert werden. vor allem zur Berichtigung von Fehlern des Finanzamtes (FA) gemäß § 129 AO oder wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind nach § 173 AO.
2. In § 169 AO sind der nachträglichen Änderung – wie Sie richtig sagen – zeitliche Grenzen gesetzt und zu Gunsten der Rechtssicherheit Festsetzungsfristen vorgeschrieben.
Für Einkommenssteuerbescheide beträgt diese grundsätzlich 4 Jahre, bei leichtfertigen Falschangaben 5 Jahre und bei (vorsätzlicher) Steuerhinterziehung 10 Jahre, jeweils beginnend zum 31.12. des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Da Ihnen Steuerhinterziehung nicht vorgeworfen wird, wäre die Festsetzungsfrist grundsätzlich für die Einkommensteuererklärung 2003 mit Abgabe Anfang 2004 zum Ende des Jahres 2008 abgelaufen (31.12.2004 – 31.12.2008). Bei grob fahrlässigen Falschangaben in dieser Steuererklärung entsprechend zum 31.12.2009.
3. Der Ablauf der Festsetzungsfristen kann jedoch in den Fällen § 171 AO gehemmt sein, d.h. das Ende der Frist kann sich nach hinten verschieben.
In Ihrem Fall ist für das Einkommen als Gesellschafter einer KG § 171 Abs. 10 AO einschlägig.
Danach endet die Festsetzungsfrist für einen Steuerbescheid (Einkommenssteuerbescheid – EstB), der von einem Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid über den zu versteuernden Gewinn der KG) abhängig ist, nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
Da Ihr Einkommen als Kommanditist vom Gewinn der KG abhängt, stellt der Feststellungsbescheid gegenüber der KG einen solchen Grundlagenbescheid dar.
Der EStB ist gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Grundlagenbescheid geändert wurde – dies muss innerhalb von 2 Jahren nach Änderung des Grundlagenbescheides passieren (§ 171 Abs. 10 AO).
Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid – EstB – bereits abgelaufen war, da dieser abhängig ist vom Grundlagenbescheid und daher mit diesem steht und fällt und gewissermaßen unselbständig ist.
4. Die Frage ist damit, ob für den Feststellungsbescheid gegenüber der KG die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO bereits abgelaufen war. Dafür kommt es wiederum darauf an, wann die KG die Feststellungserklärung abgegeben hat und welche Teile des Feststellungsbescheides als vorläufig i.S.v. §§ 164, 165 AO erklärt wurden.
Hat die KG die Mitteilung über den Gewinn etc. für das Geschäftsjahr z.B. erst 2005 an das FA mitgeteilt, dann wäre die Festsetzungsfrist für den Feststellungsbescheid erst 2009 abgelaufen. Hat das FA bis dahin den Feststellungsbescheid wegen der Höhe der Abschreibungen für die Windanlage geändert, dann kann der Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10 AO noch weitere 2 Jahre (bis 2011) geändert werden.
Ich würde Ihnen empfehlen mit Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes vor Ort, auch anhand der Steuerbescheide gegenüber der KG genau den zeitlichen Ablauf und die Wahrung der Fristen durch das FA zu klären.
5. Empfehlenswert ist, gegen den geänderten Steuerbescheid fristwahrend (innerhalb eines Monats nach Zustellung) Einspruch einzulegen, damit der (ggf. rechtswidrige) Bescheid nicht Bestandskraft erlangt und damit unanfechtbar wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Steuerbescheid kann grundsätzlich, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, geändert werden. vor allem zur Berichtigung von Fehlern des Finanzamtes (FA) gemäß § 129 AO oder wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind nach § 173 AO.
2. In § 169 AO sind der nachträglichen Änderung – wie Sie richtig sagen – zeitliche Grenzen gesetzt und zu Gunsten der Rechtssicherheit Festsetzungsfristen vorgeschrieben.
Für Einkommenssteuerbescheide beträgt diese grundsätzlich 4 Jahre, bei leichtfertigen Falschangaben 5 Jahre und bei (vorsätzlicher) Steuerhinterziehung 10 Jahre, jeweils beginnend zum 31.12. des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Da Ihnen Steuerhinterziehung nicht vorgeworfen wird, wäre die Festsetzungsfrist grundsätzlich für die Einkommensteuererklärung 2003 mit Abgabe Anfang 2004 zum Ende des Jahres 2008 abgelaufen (31.12.2004 – 31.12.2008). Bei grob fahrlässigen Falschangaben in dieser Steuererklärung entsprechend zum 31.12.2009.
3. Der Ablauf der Festsetzungsfristen kann jedoch in den Fällen § 171 AO gehemmt sein, d.h. das Ende der Frist kann sich nach hinten verschieben.
In Ihrem Fall ist für das Einkommen als Gesellschafter einer KG § 171 Abs. 10 AO einschlägig.
Danach endet die Festsetzungsfrist für einen Steuerbescheid (Einkommenssteuerbescheid – EstB), der von einem Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid über den zu versteuernden Gewinn der KG) abhängig ist, nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
Da Ihr Einkommen als Kommanditist vom Gewinn der KG abhängt, stellt der Feststellungsbescheid gegenüber der KG einen solchen Grundlagenbescheid dar.
Der EStB ist gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Grundlagenbescheid geändert wurde – dies muss innerhalb von 2 Jahren nach Änderung des Grundlagenbescheides passieren (§ 171 Abs. 10 AO).
Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid – EstB – bereits abgelaufen war, da dieser abhängig ist vom Grundlagenbescheid und daher mit diesem steht und fällt und gewissermaßen unselbständig ist.
4. Die Frage ist damit, ob für den Feststellungsbescheid gegenüber der KG die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO bereits abgelaufen war. Dafür kommt es wiederum darauf an, wann die KG die Feststellungserklärung abgegeben hat und welche Teile des Feststellungsbescheides als vorläufig i.S.v. §§ 164, 165 AO erklärt wurden.
Hat die KG die Mitteilung über den Gewinn etc. für das Geschäftsjahr z.B. erst 2005 an das FA mitgeteilt, dann wäre die Festsetzungsfrist für den Feststellungsbescheid erst 2009 abgelaufen. Hat das FA bis dahin den Feststellungsbescheid wegen der Höhe der Abschreibungen für die Windanlage geändert, dann kann der Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10 AO noch weitere 2 Jahre (bis 2011) geändert werden.
Ich würde Ihnen empfehlen mit Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes vor Ort, auch anhand der Steuerbescheide gegenüber der KG genau den zeitlichen Ablauf und die Wahrung der Fristen durch das FA zu klären.
5. Empfehlenswert ist, gegen den geänderten Steuerbescheid fristwahrend (innerhalb eines Monats nach Zustellung) Einspruch einzulegen, damit der (ggf. rechtswidrige) Bescheid nicht Bestandskraft erlangt und damit unanfechtbar wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt