bezugnehmend auf den geschilderten Sachverhalt möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ausgehend von Ihren Schilderungen ist zunächst das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden, vielmehr wird wahrscheinlich zunächst ein Gutachten eingholt werden bezüglich der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Dementsprechend hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwater bestellt und die Sicherung des Vermögens angeordnet. Dies bedeutet, dass der urprüngliche Verfügungsberechtigte (Insolvenzschuldner) nicht mehr über das Vermögen verfügen darf und an dessen Stelle der vorläufige Insolvenzverwalter tritt. Die Eintragung im Grundbuch dient letztlich dazu, den Übergang der Verfügungsmacht festzuhalten. Darüberhinausgehend hat die Eintragung bis zur Eröffnung keine weitere Bedeutung.
Zu erwarten ist, dass es durch die Insolvenz eines an der Erbengemeinschaft beteiligten, zu einer Erbauseinandersetzung kommen wird, die jedoch selbst außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet.
Die Gläubiger selbst können keine Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben. Durch das Insolvenzverfahren, sind Vollstreckungshandlungen der Gläubiger untersagt, dies gilt auch während des Antragsverfahren. Stattdessen ist der Insolvenzverwalter (nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) zur Verwertung befugt und verpflichtet.
Ob der Insolvenzverwalter oder ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung beantragt ist unerheblich. Der Insolvenzverwalter tritt letztlich nur an die Stelle des bisherigen insolventen Anteilseigeners der Erbengemeinschaft.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orietierung gegeben zu haben. Sollten diesbezüglich noch Nachfragen auftauchen, können Sie die Kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Auch eine weitergehende Beratung in dieser Angelegenheit ist unter den oben angegebenen Kontaktdaten möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Heyne,
Vielen herzlichen Dank für die sachlichen und präzisen Antworten auf meine Fragen. Sie schreiben, dass der vorläufige oder für dieses Verfahren zugeteilte Insolvenzverwalter verpflichtet ist, seinen Anteil an der Gemeinschaft nach der Eröffnung des Verfahrens zu verwerten.
Ist der Verwalter zudem verpflichtet, unabhänging von der Höhe des dabei ermittelten Anteiles und des Ertrages, die Auseinandersetzung zu betreiben, selbst wenn durch dieses Verfahren keine Gläubiger befriedigt werden können und wer trägt hierfür die Kosten?
Für Ihre erneute Bemühung Vielen herzlichen Dank.
Mit den besten Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst entschuldige ich mich für die etwas verspätete Beantwortung Ihrer Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Was die Verwertung des Anteils an der Gemeinschaft betrifft, möchte ich meine bisherigen Ausführungen etwas präziser ausführen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche und Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dies bedeutet, dass der Insolvenverwalter, sofern er aus der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen Erlös erwartet, die Auseinandersetzung betreiben muss. Sollte der Insolvenzverwalter wie von Ihnen geschildert zu dem Ergebnis kommen, keine Ansprüche aus der Auseinandersetzung herleiten zu können, braucht er die Auseinandersetzung nicht zu betreiben, da ja kein Erlös u erwarten ist. Entsprechend müsste der Insolvenzverwalter dann den Anteil an dem Grundstück "freigeben", dass heißt, den Anteil am Grundstück wieder in das Vermögen des Schuldners zurückführen und damit aus dem Insolvenzverfahren herausnehmen.
Die Kosten der Auseinandersetzung werden von dem zu verteilenden Nachlass abgezogen, sodass sich das zu verteilende Gesamterbe um die Koste reduziert und jeder Erbe die Kosten anteilig trägt.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass gerade in Bezug auf die Erbengemeinschaft möglicherweise einige Punkte besonders zu baeachten sind und sich die Rechtslage dadurch erheblich verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt