Vererbbarkeit einer vertraglichen Gewinnbeteiligung
| 7. September 2015 14:45
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30€
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Erbrecht
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Zwischen einer Gesellschaft und einem privaten Erfinder soll vereinbart werden, dass die Gesellschaft das Produkt und die Marke des Erfinders exklusiv nutzen und vermarkten darf. Hierfür erhält der Erfinder eine jährliche Zahlung von x % der Gewinne aus diesem Geschäft. Als Gegenleistung bleibt der Erfinder verfügbar für die Gesellschaft in beratender Funktion nach Bedarf. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nur bei beidseitiger Zustimmung geändert werden.
Die Erfindung ist nicht patentgeschützt (Patent wurde fallengelassen), und die Markeneintragung derzeit gelöscht. Wesentlicher Mehrwert für die Gesellschaft sind Details der Erfindung und Wissen welches der Erfinder einbringt und an die Gesellschaft übergibt.
Der Erfinder erhält keine Anteile oder Beteiligungen an der Gesellschaft, nur die beschriebene vertragliche Vereinbarung.
Sind solche Gewinnbeteiligungen generell vererbbar? Typischerweise tritt ja ein Erbe als Rechtsnachfolger in alle Verträge ein, also auch in eine solche Gewinnbeteiligung? Ein eventueller Erbe hätte ja keinen Beitrag zur Erfindung geleistet, und könnte z.B. die Beratung mangels Kompetenz gar nicht leisten, das wäre dann recht einseitig.
Falls ja, lässt sich die Vererbbarkeit vertraglich wirksam ausschließen?
Ich bin dankbar für eine Ersteinschätzung hierzu.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zutreffend, dass der Erbe mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt.
Daher ist es ratsam, die Gewinnbeteiligung auf die Lebenszeit des Erfinders zu begrenzen und dies vertraglich eindeutig zu vereinbaren. Dieses ist auch ohne weiteres zulässig und wirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht