14. Februar 2010
|
23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können die Vereinbarung jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufheben. Diesen Aufhebungsvertrag müssen Sie allerdings mit der Gegenseite aushandeln.
Alternativ können Sie den Vertrag auch ordentlich kündigen. Diese Kündigung ist mit einer bestimmten Frist möglich, deren Länge leider nicht gesetzlich geregelt ist. Daher richtet sich die Länge der Kündigungsfrist laut BGH-Rechtsprechung nach der bisherigen Laufzeit der Vereinbarung, der angedachten Laufzeit der Vereinbarung und eventuellen Schutzbedürfnissen der jeweiligen Vertragsparteien.
Daher bitte ich um eine kurze Mitteilung, seit wann der Vertrag bereits läuft und wie lange er nach Ihrer Ansicht laufen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
15. Februar 2010 | 14:06
Erstmals danke für Ihre schnelle Antwort.
Der Vertrag läuft seit September 2009 und sollte für ca. 1 Jahr erstmals laufen.
Zu welcher Frist könnte ich den Vertrag kündigen?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2010 | 16:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt