5. Oktober 2025
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11:16
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
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vielen Dank für Ihre Anfrage und die ausführliche Schilderung des Sachverhalts. Nachfolgend erhalten Sie meine rechtliche Einschätzung zu Ihrer „verbindlichen Bestellung" und den Möglichkeiten, hiervon Abstand zu nehmen.
1. Charakter der „verbindlichen Bestellung"
Bei der von Ihnen unterzeichneten „verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kfz" handelt es sich nach den branchenüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht um einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern zunächst um ein verbindliches Angebot des Käufers gemäß § 145 BGB. Das bedeutet: Sie erklären, das Fahrzeug zu den genannten Konditionen kaufen zu wollen, und sind für eine bestimmte Zeit an dieses Angebot gebunden. Der Kaufvertrag selbst kommt jedoch erst zustande, wenn das Autohaus Ihr Angebot innerhalb von 10 Tagen (bei Nutzfahrzeugen: 2 Wochen) in Textform annimmt oder das Fahrzeug liefert.
2. Bedeutung der E-Mail des Autohauses
Die von Ihnen geschilderte E-Mail, in der Sie gebeten wurden, Ort und Datum nachzutragen, stellt noch keine Annahmeerklärung dar. Eine solche Bitte dient lediglich der formalen Ergänzung Ihres Angebots, nicht aber dem Vertragsabschluss. Eine Annahme im Sinne der ZDK-Bedingungen läge nur dann vor, wenn das Autohaus in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) ausdrücklich bestätigt, dass es Ihre Bestellung annimmt – etwa durch Formulierungen wie „wir bestätigen Ihre Bestellung" oder „wir nehmen Ihr Angebot an". Ohne eine solche Erklärung oder eine erfolgte Lieferung besteht noch kein Kaufvertrag.
3. Bindungsfrist Ihres Angebots
Nach den ZDK-Bedingungen (§ 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) sind Sie höchstens 10 Tage an Ihr Angebot gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme in Textform oder Lieferung, erlischt Ihr Angebot automatisch (§ 147 BGB i. V. m. § 150 Abs. 1 BGB). Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme wäre als neues Angebot des Verkäufers zu werten, das Sie dann ablehnen könnten.
4. Kein Widerrufsrecht bei Unternehmern
Da Sie ausdrücklich angegeben haben, die Bestellung im Rahmen Ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit (§ 14 BGB) vorgenommen zu haben, gelten Sie nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht daher nicht. Ein Rücktritt ist erst nach Vertragsschluss und nur bei einer Pflichtverletzung möglich (§§ 323 ff. BGB), was hier nicht einschlägig ist. Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) wäre zwar theoretisch denkbar, würde aber ein Risiko der Schadenersatzpflicht nach § 122 BGB begründen und ist deshalb regelmäßig nicht empfehlenswert.
5. Empfohlenes Vorgehen
Ich empfehle Ihnen, umgehend per E-Mail an das Autohaus zu schreiben, dass Sie Ihr Angebot nicht aufrechterhalten möchten und darum bitten, dass es nicht angenommen wird. Rechtlich ist dies kein Widerruf, aber faktisch wird das Autohaus so meist von einer Annahme absehen. Dokumentieren Sie den Versand (z. B. über Lesebestätigung).
Läuft die 10-Tage-Frist ab, ohne dass das Autohaus die Annahme erklärt oder liefert, sind Sie automatisch frei.
Sollte das Autohaus bereits eine Annahmebestätigung gesendet haben, sollten Sie prüfen, ob eine einvernehmliche Aufhebung („Stornierung") möglich ist. Viele Händler verlangen dann eine pauschale Aufwandsentschädigung, die nach den ZDK-Bedingungen typischerweise mit 10 % des Kaufpreises bemessen wird, sofern kein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
6. Zusammenfassung
- Die „verbindliche Bestellung" ist in der Regel nur ein Angebot des Käufers (§ 145 BGB).
- Der Kaufvertrag kommt erst mit Annahme durch das Autohaus in Textform oder durch Lieferung zustande.
- Die von Ihnen erhaltene E-Mail ist keine Annahmeerklärung.
- Ihre Bindung besteht höchstens 10 Tage; danach erlischt das Angebot automatisch.
- Ein Widerruf steht Ihnen nicht zu, da Sie als Unternehmer handeln.
- Sie können aber in Textform mitteilen, dass Sie die Bestellung nicht aufrechterhalten möchten.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt