Verbeitragung (Krankenkasse) eines Aufgabegewinns (Betriebs- in Privatvermögen)

| 16. Dezember 2024 18:41 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Mein Vater war selbstständig und hatte seine Betriebsräume im Souterrain des Wohnhauses. Er war während seiner Selbstständigkeit durchgängig freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und konnte somit bei Renteneintritt 2009 in die gesetzliche Krankenkasse als Pflichtmitglied wechseln (da Versicherungszeit in der GKV über 40 Jahre). Seinen Betrieb führte er jedoch zusätzlich bis 2020 und musste diesen dann krankheitsbedingt aufgeben. Bei Aufgabe wurde steuerlich ein Veräußerungsgewinn festgestellt, der auf der Überführung der betrieblich genutzten Räume in das Privatvermögen (und dabei der aufgedeckten sogenannten stillen Reserve = liquiditätsunwirksamer Buchgewinn) beruhte. Abzüglich Freibetrag und Verlustvortrag sowie anderen Abzügen resultierte allerdings keine Steuerzahlung.
Nun möchte jedoch die Krankenkasse den Aufgabegewinn verbeitragen. Dazu folgende Frage:

Nach allen mir zur Verfügung stehenden Informationen schließe ich jedoch, dass die Verbeitragung von Vermögenszuwächsen nur für freiwillige Mitglieder in der GKV gilt. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits 11 Jahre pflichtversichert. Liege ich richtig, dass demnach eine Verbeitragung des Aufgabegewinns als reiner Vermögenszuwachs ohne Geldzufluss im Falle meines Vaters aufgrund der Pflichtversicherung nicht einschlägig ist?
16. Dezember 2024 | 22:25

Antwort

von


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Werte Anfragende,

auf Ihren Einsatz teile ich mit wie folgt:

Bei [u]freiwilligen [/u]Versicherten gilt in der Tat etwas anderes als bei [u]gesetzlich [/u]Versicherten.
Ihre Auffassung teile ich.

Nach Erhalt eines Bescheides sollte also sofort ein Rechtsmittel eingelegt werden, welches
aber vorsorglich noch einmal von einem Rechtsanwalt geprüft werden sollte, weil die Begründung
des Bescheides zumindest zur Kenntnis genommen und nochmalig geprüft werden sollte.

Im Ergebnis bin ich aber Ihrer Auffassung und freue mich über eine gute Bewertung.

MFG
Fricke
RA


Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2025 | 17:57

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