23. Juni 2008
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13:36
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
Thomasiusstraße 1
10557 Berlin
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E-Mail: mail@blum-strafverteidigung.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie gegen den Arzt, welcher die Vasektomie vorgenommen hat, keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz haben. Sie können also weder das Geld für die Operation zurückerhalten, noch die Kosten, die für die Rückgängigmachung des Eingriffs erforderlich sind einfordern. Zwar wird allgemein empfohlen, dass Ehepartner eine so weitreichende Entscheidung wie die Sterilisation des Mannes gemeinsam besprechen sollten. Dementsprechend nehmen einige Klinken den Eingriff auch nur vor, wenn die Einwilligung beider Ehepartner vorliegt, eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht und die Durchführung des Eingriffs ohne Einwilligung der Ehefrau ist daher juristisch folgenlos. Ihr Mann ist volljährig und kann daher allein darüber entscheiden, was mit seinem Körper geschieht und welche Eingriffe er vornehmen lässt. Zugegebener Maßen ist eine Sterilisation ein Eingriff, über den er zuvor mit Ihnen hätte reden müssen. Ich kann daher verstehen, wenn Sie sich „über den Tisch gezogen fühlen“ und Sie den Wunsch nach "Wiedergutmachung" verspüren. Hierfür ist jedoch das Krankenhaus der falsche Ansprechpartner, dieses ist an die Wünsche seiner Patienten gebunden. Vielmehr ist dies ein Problem, welches Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann – möglicherweise unter Hinzuziehung eines Paartherapeuten – besprechen sollten.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort – auch wenn es sicher nicht das ist, was Sie sich erhofft haben zu hören – weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Blum, Heinrichs & Partner