6. Oktober 2025
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12:25
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Hat eine Klage wegen Unterschlagung Aussicht auf Erfolg?"
Hier sind erst einmal zwei völlig grundlegend verschiedene Dinge zu unterscheiden, namentlich
A) Das Strafverfahren
Im Strafverfahren geht es darum, ob jemand eine Straftat begangen hat wie z. B. Mord, Totschlag, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung. Geregelt ist dies hauptsächlich in sog. StGB ( Strafgesetzbuch). Auch die von Ihnen benannte Unterschlagung ist eine solche durch das StGB erfasste Straftat.
Ankläger ist regelmäßig der Staat durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber das Opfer selbst ( von Sonderkonstellationen abgesehen).
Ziel ist die Bestrafung des Täters durch Geld- oder Freiheitsstrafe, nicht unbedingt die Wiedergutmachung für das Opfer.
Zu beachten sind auch hier die Verjährungsfristen des § 78 StGB.
B) Das Zivilrechtsverfahren
Im Zivilverfahren geht es um Streitigkeiten zwischen Privatpersonen untereinander. Solche Streitigkeiten können vielfältig sein. Die Hauptregelungen dazu finden sich im BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch).
Hierbei kommt es dann auch oftmals zu der von Ihnen erwähnten Klage.
Eine Klage hat dabei Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Verjährung sollte bei Klageerhebung auch noch nicht eingetreten sein, §§ 194, 195, 199 BGB, dies droht hier aber je nach konkretem Sachverhalt frühestens mit Ablauf diesen Jahres.
Es treten sich gegenüber der Kläger und der Beklagte, dabei ist Kläger die Person, die etwas fordert, und Beklagter die Person, die sich gegen die Forderung verteidigt.
Der Richter entscheidet aufgrund des Tatsachenvortrags in Klageschrit(en) und Erwiderung(en).
Da er nicht bei dem Vorgang dabei war, ist er auf die Tatsachen der Beteiligten angewiesen ( "Da mihi factum, dabo tibi ius").
Wären sich hier Kläger und Beklagter einig, dass ein nicht zurückgezahltes Darlehn vorliegt, kann antragsgemäß entschieden werden.
Bestreitet der Beklagte wesentliche Umstände ( z.B. kein Darlehn sondern Geschenk, etc.) , so trifft den Kläger dafür die volle Beweislast.
Kann er den Beweis nicht erbringen, verliert er alleine deswegen den Prozess und muss alle Kosten des Prozesses tragen.
Beweismittel der ZPO sind Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunde (Dokumente) und Zeuge. Zeugen sind dabei Personen, die über Tatsachen aussagen können, die sie selbst erlebt haben.
[b]Und hier kommen wir gleich zur realistischen Einschätzung, dass eine Klage nach Ihrer Schilderung eher auf tönernen Füßen stehen dürfte, wenn vieles mündlich abgemacht wurde und nur ein einziger vertrauensdwürdiger Zeuge bereit steht.[/b] Damit dürfte der Prozesserfolg dann hauptsächlich von dieser Zegenaussage abhängen.
Richter sind professionell geschult, um den Vortrag entsprechend zu werten, wobei sich dann auch erst noch zeigen muss wie gut die Erinnerung einer womöglich im Lager der Klägerin stehenden Person nach fast drei Jahren bei einer richterlichen Vermehmung sein wird.
Da ich den Zeugen, weitere Fakten und den Gesamtablauf nicht kenne, schätze ich allein aufgrund Ihrer Schilderung die Erfolgschancen einer zivilrechtlichen Klage eher als unterdurchschnittlich ein, wenn die Gegenseite wesentliche Fakten bestreiten sollte.
Frage 2:
"Wenn ja, wie ist weiter vorzugehen?"
A) Strafanzeige
Eine solche kann man stellen, indem man den kompletten Sachverhalt wahrheitsgemäß schildert und [b]Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte[/b] bei der zuständigen Polizeidirelktion erstattet, da ggf. auch Betrugselemente vorliegen könnten. Bestenfalls hat der "Freund" ein einschlägiges Strafregister bezüglich Vermögensdelikten, was sich auch im Zivilprozess nützlich erweisen kann.
Zudem muss man den "Freund" offenbar auch noch aufspüren ("..Von ihm sind lediglich der Name, seine IBAN, seine Handy-Nummer bekannt. Der Mann wohnt in Hannover..."). Das ist für die Polizei anhand der Daten eine leichte Übung. [b]Über Akteneinsicht käme man dann an die Kontaktdaten des Herrn, die man ja auch für eine Klagezustellung benötigen würde[/b], wobei die zivilrechtliche dreijährige Verjährung hier bereits Ende diesen Jahres ablaufen würde.
B) Zivilklage
Mit den Adressdaten könnte dann eine Klage auf den Weg gebracht werden. Dafür trüge die Klägerin aber dann ein gewisses Proessrisiko. Ggf. käme PKH (Prozesskostenhilfe) in Betracht, dann hätte die Klägerin bei Totalverlust nur die Prozesskosten der Gegenseite zu tragen, wenn sie ca. 48 Monate lang ab Bewilligung über keine pfändbaren Einkommen verfügen sollte.
Näheres dazu finden Sie z.B. unter:
https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/zivilgerichtsbarkeit/zivilprozess/zivilprozess-158614.html
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork