Unterschiedliche Behandlung Umsatzsteuerpflicht bei GbR und Einzelunternehmen

| 13. Februar 2022 09:47 |
Preis: 39,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag

folgende Situation:
Meine Frau und ich betreiben zusammen eine Photovoltaikanlage im Rahmen einer Ehegatten GbR. Wir haben gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass wir die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen sondern umsatzsteuerpflichtig agieren. Der Umsatz beträgt weit unter EUR 22T.


Nun möchte ich (Ehemann) alleine einige Garagen zur Vermietung erwerben und dies als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer machen. Der Umsatz wird unter EUR 22T liegen.

Abgesehen von den beschriebenen Aktivitäten werden keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte betrieben.

Meine Frage:
Ist es möglich, die Garagenvermietung umsatzsteuerbefreit zu betreiben und die Rechnungen (insbesondere Mieteinannahmen ) ohne MwSt-Ausweisung zu schreiben und keine Umsatzsteuer abzuführen, wenn ich gleichzeitig Mitinhaber der Ehegatten GbR bin, die umsatzsteuerpflichtig ist ?

13. Februar 2022 | 11:00

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nach der sogenannten Einheitstheorie kennt das Umsatzsteuerrecht immer nur den einen Unternehmer, welcher aber gleichzeitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Land/Forstwirtschaft erzielt. Jeder Unternehmer kann zwar mehrere Betriebe, aber immer nur ein einziges Unternehmen haben. Damit gilt dann entweder Umsatzsteuerpflicht für alle oder für keines der Unternehmen.

Von Ihnen gegründete Gesellschaften gelten aber im Steuerrecht als eigene Unternehmer Eine GmbH oder in Ihrem Fall GbR ist also einen anderer Unternehmer und daher gesondert zu behandeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob einer der Mitgesellschafter auch nochmals als Unternehmer tätig ist und es kann hier einmal mit, einmal ohne Umsatzsteuerpflicht agiert werden und die Umsätze werden (siehe Kleinunternehmerregelung) nicht addiert.

Sie können also beides unabhängig nebeneinander betreibe und in dem einen Fall von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, im anderen Fall nicht.


Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2022 | 13:15

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