Untersagung des Wendens

4. August 2021 18:00 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Ich wohne in einem langgestreckten Hof, mit ca. 100 m langem Weg, keine Schilder an Einfahrt, die auf Privatgrundstück schließen lassen oder Park-Wendeverbotsschilder. Viele denken, es sei eine öfftl. Straße in Form einer Sackgasse. Der Hof ist rechteckig, in der Mitte befindet sich durchgehend Gemeinschaftseigentum im Lageplan als Weg eingezeichnet, spitz zum Ende des Hofes zulaufend, also Gemeinschaftseigentum an der Einfahrt 5 m breit, am Ende viel weniger) . Das schmale Ende wird von allen zum Wenden verwendet, die dann auf Privatgrundstück wenden müssen, das mir nicht gehört. Es ist nichts befriedet, es gibt keine Grenzmarkierungen. Fremde, Mieter, Paketdienstleister, Besucher - alle wenden dort. Mir wurde dies heute im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten untersagt, was zur Folge hätte, dass ich rückwärts aus dem Hof fahren müsste. Ich wohne etwa in der Mitte des Hofes - wo Familien, Kinder, ältere Personen, Tiere, etc. mit wohnen. Ein Notwegerecht käme nicht in Frage, ich komme ja rein und raus aus dem Hof. Es gibt keine Verträge/Grundbuchvereinbarungen. Auch wurde ich aufgefordert, dass dies meine Besucher zu unterlassen hätten.

Im Gegenzug befinden sich gegenüber meiner beiden Parkplätze (seitlich parkend) 5 Parkplätze (gehören dem, der mir das Wenden untersagt hat), vertikal parkend, die grundsätzlich über meine privaten Parkplätze fahren, sobald diese frei sind, weil dies für die Fahrer sehr viel einfacher ist beim Ausparken (Parkplätze sind eingezeichnet). In der Mitte liegt der Gemeinschaftsweg. Es gab schon Blechschaden bei mir deswegen (mehrere Tausend Euro) wegen Auffahrens beim Ausrangieren. Die Situation ist also nicht ganz so einseitig.

Darf mir das Wenden als Einziger verboten werden? Viele Dritte benutzen meinen Gemeinschaftsweg mit, denen er nicht gehört und dürfen Wenden. Hinzu kommt, keiner weiß, wem was gehört, der nicht den Lageplan studiert hätte. Marken fehlen überwiegend. Das halte ich so nicht für "gerecht".

Am Rande sei noch erwähnt, dass im Privatgrundstück 3 Parkplätze vermietet wurden, von denen einer in den Gemeinschaftshof ragt, weil er zu schmal ist (1,75 m breit). Das habe ich jetzt erst festgestellt, nachdem ich den Lageplan ganz genau betrachtet habe.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Man muss hier genau untersuchen, wer in welcher Form Ihnen was verboten hat. Ein einzelner Miteigentümer darf dies ohnehin nicht. Ein Grundstücksnachbar schon. Eine rein mündliche Untersagung ist möglich, aber nicht so streng zu werten, da möglicherweise nicht bestimmt genug und nicht nachweisbar.
Allein der Umstand, dass nur Ihnen das Wenden verboten wurde, ist ärgerlich- doch eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht, sprich es ist möglich.

Ich denke, hier muss eine Gesamtlösung erfolgen. Es sollte eine Versammlung der WEG und der Nachbarn stattfinden, in der die Pläne zusammen angesehen werden, Schilder etc. beschlossen und aufgestellt werden sowie klare Absprachen getroffen werden.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin
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