20. März 2025
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15:04
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Unterhalt Ihres volljährigen Sohnes sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet (§ 1601 BGB). Da Ihr Sohn aufgrund seiner psychischen Erkrankung bislang keine Ausbildung aufnehmen konnte, bleibt er unterhaltsberechtigt, solange er sich ernsthaft um eine berufliche Integration bemüht. Ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) kann in diesem Zusammenhang als Vorbereitung auf eine Berufsausbildung gewertet werden, sodass der Unterhaltsanspruch nicht entfällt.
Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Da Ihr Sohn nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt, gilt der Satz für Volljährige, die nicht bei den Eltern wohnen. Laut der Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf eines auswärtig lebenden volljährigen Kindes derzeit 990 EUR monatlich, darin sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Lebenshaltung enthalten.
Beide Elternteile sind nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten unterhaltspflichtig. Das bedeutet:
• Das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile wird ermittelt.
• Die Unterhaltspflicht wird im Verhältnis der Einkommen verteilt.
• Das Kindergeld wird zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet
Da Ihr Sohn bislang im Haushalt des Vaters gelebt hat und dieser ihn mit Lebensmitteln versorgt hat, könnte er argumentieren, dass er seiner Unterhaltspflicht in Naturalien nachgekommen ist. Wenn Ihr Sohn nun auszieht, entfällt diese Art der Unterhaltsgewährung, sodass der Vater künftig Barunterhalt leisten muss.
Wenn Ihr Sohn im Rahmen des FSJ eine Vergütung erhält, wird diese unterhaltsrechtlich teilweise als Einkommen betrachtet. Üblicherweise wird ein gewisser Betrag als berufsbedingter Aufwand nicht angerechnet (oft ca. 100 EUR). Der verbleibende Teil wird auf den Bedarf angerechnet.
Falls der Vater sich weigert, Unterhalt zu zahlen, hat Ihr Sohn folgende Möglichkeiten:
Er kann den Vater schriftlich unter Fristsetzung auffordern, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und den anteiligen Unterhalt zu zahlen (§ 1605 BGB).
Das Jugendamt kann noch als Beistand helfen.
Falls der Vater nicht zahlt, kann der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
Ihr Sohn kann einen Unterhaltstitel gegen den Vater erwirken (notfalls im Wege der Klage beim Familiengericht). Sollte der Vater sich weiterhin verweigern, kann eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Neben dem Unterhalt könnte Ihr Sohn auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder, falls eine Ausbildung aufgenommen wird, BAföG beantragen. Auch Leistungen wie Wohngeld oder ergänzende Sozialleistungen könnten in Frage kommen.
Ihr Sohn hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Beide Elternteile sind anteilig verpflichtet. Falls der Vater nicht freiwillig zahlt, muss er dazu aufgefordert und ggf. rechtlich in Anspruch genommen werden. Ihr Sohn sollte sich dringend an das Jugendamt oder eine anwaltliche Vertretung wenden, um den Unterhaltsanspruch konkret durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin