Unfallauto oder reparaturauto ?

| 12. April 2019 16:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Am 31.01.2019 kaufte ich einen PKW vom Händler.
Heckklappe hatte eine kleine Beule. Bei der Besichtigung sagte der Verkäufer zu uns(mit meiner Frau)
das die Heckklappe komplett mit ALLEN Anbauteilen getauscht wird(nach Kauf). Diese würde aus Korea komplett geliefert werden in Originalfarbe. Soweit so gut.
Am letzten Montag wurde der PKW dann in der Werkstatt abgegeben. Da mir ein Heckklappentausch (welche Komplett sein sollte) nicht so lange dauern könnte wurde heute nach fünf Tagen in der Werkstatt angerufen.
Der Werkstattmeister teilte mir dann mit, das nur der Ramen der Heckklappe getauscht wird und es es deshalb so lange Dauern würde, noch bis nächste Woche. Es müssen alle Teile an/abgebaut und der Ramen Lackiert werden.
Gleichzeitig sagte er mir, das die Anbauteile der Heckklappe schon im Vorfeld bei dem "Heckklappenunfall" vom Vorbesitzer getauscht wurden und da der Ramen nicht so schnell lieferbar war, er erst jetzt getauscht wird. Dies wurde uns beim Verkauf nicht gesagt...uns wurde eine komplett neue Heckklappe versprochen!
Der "Heckklappenschaden" des Vorbesitzers wurde über die Versicherung abgerechnet, sagte der Werkstattleiter.
Im Kaufvertrag wurde weder Unfallfrei/Unfall oder der Gleichen wiedergegeben.
Leihwagen haben wir. Müssen wir diesen Bezahlen und das Benzin?
Haben wir Rechte in Bezug auf Unfallauto und welche?
Danke
12. April 2019 | 19:52

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

den Leihwagen brauchen sie nicht zu bezahlen, wohl aber das Benzin, dass sie sonst auch von den Kosten her bezahlt hätten.

Hinsichtlich des Vorschadens und der Tatsache, dass es sich um ein Unfall Auto handelt und der Händler davon offenbar auch wusste, könnten Sie wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurück treten und ihr Geld wieder verlangen. Der Händler war hier bei verpflichtet über den Vorschaden auf zu klären. Tut er dies nicht, wird dies als arglistige Täuschung gewertet.

Alternativ könnten Sie eine Wertminderung verlangen, dafür dass es ein Unfall Auto ist. Die konkrete Höhe müsste allerdings ein Sachverständiger feststellen, liegt aber erfahrungsgemäß im Bereich von 200-500 €.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2019 | 20:24

Guten Abend,
ok.
Sollte ich dem Händler irgendeine Frist setzen?? Z.B. das er mir eine "komplette Heckklappe" einbaut?
Besten dank und schönen Abend.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2019 | 20:28

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten dem Händler eine Frist von zehn Tagen setzen (Einwurfeinschreiben). Reagiert er nicht darauf, könnten Sie sodann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder aber die Klappe bei einer anderen Werkstatt auf seine Kosten reparieren lassen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2019 | 20:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten dem Händler eine Frist von zehn Tagen setzen (Einwurfeinschreiben). Reagiert er nicht darauf, könnten Sie sodann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder aber die Klappe bei einer anderen Werkstatt auf seine Kosten reparieren lassen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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Bewertung des Fragestellers 12. April 2019 | 20:22

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