Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Antworten auf Ihre beiden Fragen lauten schlicht und ergreifend: "Ja".
Die von Ihnen befürchtete unzulässige Telefonwerbung ist im § 7 UWG geregelt. Ein Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung ist gegenüber einem Verbraucher stets als unzulässig zu erachten.
In den von Ihnen benannten Fällen steht Ihnen jedoch jedesmal ein Unternehmer gegenüber. Eine wettbewerbswidrige Ansprache eines solchen Marktteilnehmers liegt nur dann vor, wenn dessen "mutmaßliche Einwilligung" fehlt. Da nach Ihrer Schilderung in beiden Fällen allerdings von einem Handlungsbedarf bei Ihren potentiellen Kunden ausgegangen werden kann, ist damit auch die mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.
Dass Sie Ihrem Bekannten eine "Provision" zukommen lassen wollen, ist ebenfalls unschädlich, da Sie damit keine unlautere Handlung vornehmen. Denn Sie behindern hierdurch keinen Ihrer Mitberwerber.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Antworten auf Ihre beiden Fragen lauten schlicht und ergreifend: "Ja".
Die von Ihnen befürchtete unzulässige Telefonwerbung ist im § 7 UWG geregelt. Ein Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung ist gegenüber einem Verbraucher stets als unzulässig zu erachten.
In den von Ihnen benannten Fällen steht Ihnen jedoch jedesmal ein Unternehmer gegenüber. Eine wettbewerbswidrige Ansprache eines solchen Marktteilnehmers liegt nur dann vor, wenn dessen "mutmaßliche Einwilligung" fehlt. Da nach Ihrer Schilderung in beiden Fällen allerdings von einem Handlungsbedarf bei Ihren potentiellen Kunden ausgegangen werden kann, ist damit auch die mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.
Dass Sie Ihrem Bekannten eine "Provision" zukommen lassen wollen, ist ebenfalls unschädlich, da Sie damit keine unlautere Handlung vornehmen. Denn Sie behindern hierdurch keinen Ihrer Mitberwerber.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann