4. März 2016
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgeltgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Sie selbst führen aus, dass Sie Umsätze in Höhe von 28.020,88 Euro in 2013 vereinnahmt haben. Damit würden Sie im Folgejahr, also 2014, die Befreiung von der Erhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Leider verraten Sie hier nicht, wie es um Ihre Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr bestellt war. Nach § 19 UStG ist dies aber entscheidend.
Sie haben in 2013 die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannte Umsatz-Grenze von 17.500 Euro überschritten.
Die Summe in Höhe von 4.473,91 Euro Umsatzsteuerzahllast scheint bis auf marginale Berechnungsunterschiede korrekt zu sein (28.020,88 Euro – (28.020,88/119%)= 4.473,92 Euro).
Ihr Einkommen, also Ihr Gewinn, ist für die Bestimmung der Umsatzsteuer oder auch deren Anfall irrelevant. Der Gewinn ergibt sich insoweit aus dem Umsatz abzüglich etwaiger Umsatzsteuer und der für den Gewinn angefallenen Kosten.
Zu Ihrer Verpflichtung das Jahr 2013 betreffend kann ich daher nichts sagen. Zudem ist Ihre Erklärung auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wichtig. Hier oder auch durch andere Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann von dem Recht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerschaft abgewichen werden, Sie wäre aber insoweit an die Wahl dieser Option 5 Jahre gebunden.
Ich bitte insoweit um etwas mehr Sachverhaltsaufklärung und verweise insoweit auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle