Umgangsrechtsregelung / Kleinkind

8. März 2008 13:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:59
Hallo,
meine Tochter ist jetzt 26 Monate alt. Vom Vater (kein gemeinsames Sorgerecht) bin ich getrennt, seit die kleine vier Monate alt ist. Bisher hat er die die Kleine alle vierzehn Tage Sonntags besucht. (Die Entferung zwischen unseren Wohnorten betrug bisher ca. 150 km.) Allein hat es bislang nichts mit ihr unternommen. Ich war stets -entweder in meiner Wohung oder bei Unternehmungen- dabei.
Ich habe nun einen neuen Partner, bin im neunten Monat schwanger und jetzt mit meiner Tochter zu meinem neuen Lebensgefährten gezogen. (Die räumliche Entfernung zum Wohnort des Kindsvaters hat sich somit auf ca. 280 km erhöht.) Der Vater möchte nun plötzlich -wohl auch, weil ihm meine neue Lebenssituation nicht gefällt- seine Tochter über das Wochenende bei sich haben. Ich hatte zunächst nichts dagegen. Nach genauer Überlegung muß ich aber sagen, daß ich die Kleine hierfür noch für zu jung halte. Und die Fahrerei am Wochenende durch die Entfernung finde ich für sie noch viel zu belastend. Des Weiteren ist der Vater ist Landwirt mit Viehhaltung und muß somit auch Samstags und Sonntags arbeiten. Es wohnen auf dem Hof noch die Eltern -also die Großeltern meiner Tochter-. Gesundheitlich sind diese zum Aufpassen nicht oder kaum noch in der Lage. Bisher besteht keine kindgerechte Einrichtung dort. Der Vater besitzt in seiner Wohnung lediglich Couch, Tisch, Bett, Fernseher, PC, Schrank und eine fast leere Küche (ohne Geschirr, etc.). Für das Kind gibt es ein Bett, eine Kommode, kaum Spielzeug (nur das, was sich dort hin und wieder bei gelegentlichen Besuchen absichtlich "vergessen" habe). Weiterhin sind eine befahrene -vom Grundstück nicht durch Zaun abgetrennte- Straße, eine unberechenbarer Nachbarshund, der auf dem Grundstück ebenfalls herumläuft und ungesicherte Treppen u.ä. vorhanden. Auf diese Gefahren bereits aufmerksam gemacht, wurde das nur heruntergespielt.
Meine Fragen:
1.Muß ich ein solch kleines Kind bereits alleine über das Wochenende zum Vater geben? Wenn ja, wie oft und wie lange jeweils? Wäre das aufgrund der weiten Entfernung überhaupt zu zumutbar für die Kleine? Oder kann ich erwarten, daß er seine Tochter bei mir besucht?
2.Entstehen durch die durch meinen Umzug inzwischen größere räumliche Entfernung für mich Konsequenzen ( z.B. beim Unterhalt oder muß ich das Kind nun deshalb zu ihm bringen)
3. Müßte ich -wenn überhaupt- meine Tochter sofort über das ganze Wochende weggeben. Oder kann ich -insbesondere, weil der Vater bisher nie alleine mit ihr war- eine Eingewöhnungsphase verlangen?
4. Was kann ich in Bezug auf die Sicherheit, ordentliche Betreuung meiner Tochter verlangen/erwarten/kontrollieren, wenn sie dort zu Besuch ist?
5. Gibt es Richtlinien, ab welchem Alter man ein Kind über Nacht beim getrennt lebenden Elternteil lassen muß/soll?

8. März 2008 | 14:06

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilerten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit ihrer Tochter können Sie ihm nicht verwehren, es sei denn, dieses entspräche nicht dem Kindeswohl. Grundsätzlich gilt, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholen und auch wieder zurückbringen muss. In Ihrem Fall würde jedoch eine solche Regelung am ehesten zweckmäßig sein, dass der Vater das Kind regelmäßig für einige Stunden bei Ihnen sehen kann. Dies ist für ein Kind in iesem Alter ausreichend. Einer "Mitnahme" zu ihm nach Hause könnten Sie v.a. aufgrund des Alters des Kindes widersprechen. Möglicherweise könnte Sie aber der Kindesvater zur Beteiligung an den Fahrtkosten aufgrund des neuerlichen Umzug auffordern. Genaueres müsste evtl. vereinbart werden.

Ist das Kind etwas älter, so sieht dies wiederum anders aus. Denn dann ist es dem Kind ggf. auch zuzumuten, die Wegstrecke per Bahn etc. zurück zu legen. Ein genaues Alter ist hier nicht vorgegeben. Es kommt auf die individuelle Reife des Kindes an.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2008 | 17:40

Hallo,
wie sieht die Situation bezüglich der Aufsicht des Vaters aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (die dauerhafte Aufsichtsmöglichkeit ist dadurch definitiv nicht gewährleistet) und der geschilderten Gefahrenquellen (Straße, auffälliger Hund, etc. ) aus? Besteht da die Möglichkeit, zu verlangen, daß vorab Abhilfe geschaffen wird oder muß ich dies so einfach hinnehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2008 | 09:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

zentraler Mittelpunkt ist das "Kindeswohl". Sollte die Ausübung des Umgangsrechts - in welcher Form auch immer - diesem nicht entsprechen, so kann es - auch per Gericht - aberkannt werden. Noch einmal verweise ich auf meine Ausführungen, dass der Vater vorerst das Kind wohl bei Ihnen sehen darf und muss. Wenn das Kind aber älter wird, so kann es auch zum Vater fahren. Eine Einsichtmöglichkeit in den Straßenverkehr wird dann schon bestehen. Sollte von dem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehen (hier wird evtl. ein Gutachten anzufordern sein), so könnte der Vater insoweit die Nachbarn in Anspruch nehmen un für Abhilfe sorgen. Dies dürfte aber erst in einigen Jahren akut werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Mameghani

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