Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Fragen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können bei der gesetzlichen Pflegekasse grundsätzlich immer finanzielle Zuschüsse für "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen beantragen, wenn ihm oder ihr dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird, bzw. - gerade bei Pflegestufe 1 denkbar - hierdurch eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Betroffene zur Miete wohnt oder Eigentümer einer Immobilie ist.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass die Zuschüsse pro Maßnahme auf 4.000 € begrenzt sind. Was dabei eine Maßnahme ist, kann erheblich vom Einzelfall abhängen (z. B. Entfernung von Türschwellen, Umbau eines Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts etc.).
Solche Maßnahmen können auch mehrfach bewilligt werden. Um in Ihrem Einzelfall zu erfahren, was und in welcher zeitlichen Reihenfolge geplant werden sollte, damit eine Eigenbeteiligung an den Kosten möglichst niedrig gehalten oder sogar vermieden werden kann, sollten Sie sich in jedem Fall mit dem Medizinischen Dienst absprechen.
Wenn Sie möchten, lesen Sie hierzu auch einmal § 40 SGB XI. Hier sind die Einzelheiten gesetzlich geregelt.
Ihre zweite Frage bezieht sich auf § 17 SGB IX. Um die Auszahlung des persönlichen Budgets zu beschleunigen, ist eine Durchführungsverordnung geschaffen worden, die in der Tat feste Fristen zur Bearbeitung bestimmt.
Sobald Sie den Antrag gestellt haben, müssen die beteiligten Leistungsträger - also die zahlenden Stellen - "unverzüglich" informiert werden. Unverzüglich meint dabei regelmäßig eine Frist von wirklich wenigen Werktagen.
Sobald die Leistungsträger die Antragsunterlagen dann erhalten haben, "sollen" sie ihre Stellungnahme abgeben. Der Begriff sollen bedeutet dabei, dass diese Frist im Regelfall wirklich auch einzuhalten ist und nur dann überschritten werden darf, wenn besondere Umstände, ein großer Arbeitsumfang oder ähnliches vorliegen. Dies muss aber wirklich der Einzelfall bleiben. Die zwei Wochen sind eigentlich Pflicht.
Im Anschluss daran kann von der beauftragten Stelle noch einmal eine Einbeziehung des Antragstellers erfolgen, sodann wird die Angelegenheit innerhalb von einer Woche mit einem Verwaltungsakt entschieden. Sobald dieser in der Welt ist, muss zeitgleich auch die Auszahlung erfolgen, da diese monatlich im Voraus fällig wird.
Läuft das Beantragungsverfahren also ohne Besonderheiten ab, sollten Sie innerhalb von 4 bis 6 Wochen über eine Entscheidung und die erste Auszahlung verfügen. Ob in Ihrem Einzelfall bei den bearbeitenden Stellen Verzögerungen auftreten können, vermag ich nicht zu beurteilen.
Theoretisch ist es möglich, gegen den Leistungsträger eine so genannte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG einzureichen, wenn dieser nicht, bzw. nicht schnell genug arbeitet. Allerdings wird hierfür ein recht lange Zeitablauf verlangt: Diese Klage ist nämlich erst dann zulässig, wenn seit dem Antrag sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung erfolgt ist.
Ich wünsche Ihnen einen raschen und umfassenden Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
gerne möchte ich Ihnen Ihre Fragen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können bei der gesetzlichen Pflegekasse grundsätzlich immer finanzielle Zuschüsse für "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen beantragen, wenn ihm oder ihr dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird, bzw. - gerade bei Pflegestufe 1 denkbar - hierdurch eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Betroffene zur Miete wohnt oder Eigentümer einer Immobilie ist.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass die Zuschüsse pro Maßnahme auf 4.000 € begrenzt sind. Was dabei eine Maßnahme ist, kann erheblich vom Einzelfall abhängen (z. B. Entfernung von Türschwellen, Umbau eines Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts etc.).
Solche Maßnahmen können auch mehrfach bewilligt werden. Um in Ihrem Einzelfall zu erfahren, was und in welcher zeitlichen Reihenfolge geplant werden sollte, damit eine Eigenbeteiligung an den Kosten möglichst niedrig gehalten oder sogar vermieden werden kann, sollten Sie sich in jedem Fall mit dem Medizinischen Dienst absprechen.
Wenn Sie möchten, lesen Sie hierzu auch einmal § 40 SGB XI. Hier sind die Einzelheiten gesetzlich geregelt.
Ihre zweite Frage bezieht sich auf § 17 SGB IX. Um die Auszahlung des persönlichen Budgets zu beschleunigen, ist eine Durchführungsverordnung geschaffen worden, die in der Tat feste Fristen zur Bearbeitung bestimmt.
Sobald Sie den Antrag gestellt haben, müssen die beteiligten Leistungsträger - also die zahlenden Stellen - "unverzüglich" informiert werden. Unverzüglich meint dabei regelmäßig eine Frist von wirklich wenigen Werktagen.
Sobald die Leistungsträger die Antragsunterlagen dann erhalten haben, "sollen" sie ihre Stellungnahme abgeben. Der Begriff sollen bedeutet dabei, dass diese Frist im Regelfall wirklich auch einzuhalten ist und nur dann überschritten werden darf, wenn besondere Umstände, ein großer Arbeitsumfang oder ähnliches vorliegen. Dies muss aber wirklich der Einzelfall bleiben. Die zwei Wochen sind eigentlich Pflicht.
Im Anschluss daran kann von der beauftragten Stelle noch einmal eine Einbeziehung des Antragstellers erfolgen, sodann wird die Angelegenheit innerhalb von einer Woche mit einem Verwaltungsakt entschieden. Sobald dieser in der Welt ist, muss zeitgleich auch die Auszahlung erfolgen, da diese monatlich im Voraus fällig wird.
Läuft das Beantragungsverfahren also ohne Besonderheiten ab, sollten Sie innerhalb von 4 bis 6 Wochen über eine Entscheidung und die erste Auszahlung verfügen. Ob in Ihrem Einzelfall bei den bearbeitenden Stellen Verzögerungen auftreten können, vermag ich nicht zu beurteilen.
Theoretisch ist es möglich, gegen den Leistungsträger eine so genannte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG einzureichen, wenn dieser nicht, bzw. nicht schnell genug arbeitet. Allerdings wird hierfür ein recht lange Zeitablauf verlangt: Diese Klage ist nämlich erst dann zulässig, wenn seit dem Antrag sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung erfolgt ist.
Ich wünsche Ihnen einen raschen und umfassenden Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen