Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, müss ein solcher Antrag auf Ausgleich auch gestellt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden haben Sie dann nur, wenn aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden kann. So auch Bundesarbeitsgericht AZ 4 AZR 445/93 - 04.05.94.
Wenn genügend Arbeit vorhanden ist, keine Betriebsferien oder anderen dringende Betriebliche Gründe anstehen, darf der Arbeitgeber eigentlich keinen Zwangsurlaub anordnen.
Allerdings verfällt Ihr Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Sie keinen Antrag auf Urlaub stellen. Solange Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit gibt, die Überstunden in Freizeitausgleich zu nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung. Sie sollten somit einen Antrag auf Urlaub stellen zu einem für Sie genehmen Zeitpunkt.
Man könnte allerdings die Klausel, die beinhaltet, dass die Überstunden zum Jahresende verfallen, auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Bei Unwirksamkeit der Klausel würde dann die dreijährige Verjährungsfrist gelten.
Ich hoffe Ihre Frage veständlich beantwortet zu haben. Gerne können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin
anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, müss ein solcher Antrag auf Ausgleich auch gestellt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden haben Sie dann nur, wenn aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden kann. So auch Bundesarbeitsgericht AZ 4 AZR 445/93 - 04.05.94.
Wenn genügend Arbeit vorhanden ist, keine Betriebsferien oder anderen dringende Betriebliche Gründe anstehen, darf der Arbeitgeber eigentlich keinen Zwangsurlaub anordnen.
Allerdings verfällt Ihr Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Sie keinen Antrag auf Urlaub stellen. Solange Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit gibt, die Überstunden in Freizeitausgleich zu nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung. Sie sollten somit einen Antrag auf Urlaub stellen zu einem für Sie genehmen Zeitpunkt.
Man könnte allerdings die Klausel, die beinhaltet, dass die Überstunden zum Jahresende verfallen, auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Bei Unwirksamkeit der Klausel würde dann die dreijährige Verjährungsfrist gelten.
Ich hoffe Ihre Frage veständlich beantwortet zu haben. Gerne können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin