12. Januar 2016
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20:26
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn vertraglich kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde und das Möbelhaus sich nicht vertragswidrig verhält, sind Sie grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Auch die Vereinbarung einer Schadenspauschale in Höhe von 25 % bei ungerechtfertigter Stornierung wurde von der Rechtsprechung schon für zulässig erklärt. Wurde eine solche Pauschale wirksam vereinbart, liegt es an Ihnen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Da der Schaden neben tatsächlicher Leistung auch den entgangenen Gewinn umfasst, dürfte Ihnen dies leider nur schwer gelingen.
Theoretisch könnte aber tatsächlich die Bindung an den Kaufvertrag entfallen, wenn Sie einen Finanzierungsvertrag hierfür abschließen und diesen wirksam widerrufen. Dies setzt aber einen verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 Absatz 2 BGB voraus.
Die zeitliche Reihenfolge der Vertragsschlüsse ist dabei unerheblich, auch bei einer Finanzierungsanfrage mehrere Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags kann ein verbundenes Geschäft vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn die Lieferung der Kaufsache erst nach Vorliegen der Finanzierungszusage erfolgt oder wenn eine Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18. 3. 2003 - XI ZR 422/01). Wird eine Finanzierungsabrede nachträglich getroffen, kann die Berufung auf ein darlehensvertragliches Widerrufsrecht jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein (vgl. den Fall LG Trier, Urteil vom 22.04.1993 - 3 S 361/92).
Ich sehe in Ihrem Fall daher grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie spielen mit offenen Karten, teilen dem Möbelhaus Ihre unvorhergesehenen finanziellen Probleme mit und bitten um einvernehmliche Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung . Möglichkeit 2 wäre der Abschluss einer nachträglichen Finanzierung mit anschließendem Widerruf und Berufung auf ein verbundenes Geschäft - hierbei besteht aber das Risiko, dass dies im Streitfalle vom entscheidenden Gericht nicht anerkannt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking