UK Discharge // 370 AO // Gerichtsstand

| 18. September 2016 01:20 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Sachverhalt:
2014: Müller meldet sich aus D ab, zieht nach UK.
2015: FA A (VG-Bezirk A) erlässt Haftungsbescheid gegen Müller.
2015: Müller wird rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
2015: Müller startet UK Bankruptcy.
2016: Müller erhält Certificate of Discharge (UK).
2016: Müller meldet Hauptwohnsitz im VG-Bezirk B an.
2016: Müller erhebt bei VG B umgehend negative (?) Feststellungsklage gegen FA aus VG-Bezirk A: FA soll Vollstreckung aus Haftungsbescheid dauerhaft untersagt werden.
(2016: Müller meldet sich wieder aus D ab.)

Die Discharge ist im vorliegenden Fall in D grds. anzuerkennen (vgl. BGH, 10.09.2015 – IX ZR 304/13 sowie VG Wiesbaden, 19.04.2016 – 1 K 260/14. WI // keine Vortäuschung des COMI, BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15 greift nicht.).

Nun zu den Fragen:

1. Ich behaupte, dass die UK discharge auch 370 AO-Verbindlichkeiten, die von der dt. RSB ausgeschlossen sind, umfasst, weil sie nach (für das Ausmaß der discharge maßgeblichem) britischem Recht nicht ausgeschlossen sind. Ist das korrekt? Gibt es hier schon Urteile? Wenn nein: Auf welcher Grundlage?

2. Ich behaupte, dass das VG B zulässiger Gerichtsstand für die Klage von Müller ist. Ist das korrekt? Wenn nein: Warum nicht?

3. Müller kann ab Rechtshängigkeit der Klage ohne Auswirkung auf den Gerichtsstand wieder wegziehen. Ist das korrekt? Wenn nein: Warum nicht?

Vielen Dank.
18. September 2016 | 07:15

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Ich behaupte, dass die UK discharge auch 370 AO-Verbindlichkeiten, die von der dt. RSB ausgeschlossen sind, umfasst, weil sie nach (für das Ausmaß der discharge maßgeblichem) britischem Recht nicht ausgeschlossen sind. Ist das korrekt? Gibt es hier schon Urteile? Wenn nein: Auf welcher Grundlage?

Urteile sind mir aktuell noch keine zu der Thematik § 302 InsO (von der RSB ausgenommene Forderungen) und der Gültigkeit von erteilter RSB auf diese Forderungen bekannt.

Allerdings ist zur Beurteilung auf die bereits ergangenen Entscheidungen zurück zu greifen. Maßgeblich für die Erteilung der RSB ist die Argumentation der Anwendung der Art. 16, 25, 26 EuInsVO, wonach eine erteilte Restschuldbefreiung im Ausland auf sämtliche Forderungen auch in Deutschland durchgreift. U. a. gibt hier das Urteil des BGH vom 10.09.2015 (IX ZR 304/13) eine schlüssige Argumentation an die Hand.

2. Ich behaupte, dass das VG B zulässiger Gerichtsstand für die Klage von Müller ist. Ist das korrekt? Wenn nein: Warum nicht?

Das VG ist nicht das zuständige Gericht. Für Angelegenheiten aus der AO gilt ein sog. "Sondergerichtstand", d.h. sämtliche Streitigkeiten (auch neg. Feststellungsklage) können nur beim Finanzgericht geklärt werden (vgl. §§ 35 ff. FGO).

3. Müller kann ab Rechtshängigkeit der Klage ohne Auswirkung auf den Gerichtsstand wieder wegziehen. Ist das korrekt? Wenn nein: Warum nicht?

Ein Umzug nach Rechtshängigkeit hat auf den Gerichtsstand keine Auswirkungen (mehr). Maßgeblich für die Beurteilung des Gerichtsstandes ist regelmäßig der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen, wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind damit - genauso wie es § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Prozessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grundsätzlich unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW 2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 m.w.N.).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern ich Ihre Frage beantworten konnte wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2016 | 08:55

Sehr geehrter Herr Dr. Traub,

vielen Dank für die Antworten auf die Fragen 1.) und 3.). Das hilft Müller schon sehr weiter.

Zu Nr. 2.):
Ggf. habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Meine Frage bezog sich nicht auf die AO, sondern auf die Abwehr der Vollstreckung als _Verwaltungsakt_. Hier ist das VG durchaus das richtige Gericht (völlig identischer Fall: VG Wiesbaden vom 19.04.2016 - 1 K 260/14.WI).

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7607063
Vgl. hierzu Nr. 24:
"Mit anwaltlichem Schriftsatz vom [...] hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht mehr berechtigt sei, Forderungen aus den Gewerbesteuerbescheiden [...] gegen den Kläger geltend zu machen und zu vollstrecken."
Exakt das gleiche plant Müller vor dem VG B.

Einmal vorausgesetzt, ein VG sei zuständig:
Ist - so war die Frage gemeint - das VG A, wo das FA ansässig ist, zuständig oder das VG B, wo Müller wohnt?
Ich habe gelesen, dass Gerichtsstand der Ort ist, wo die Leistung zu erbringen wäre, mithin der Wohnort des Klägers.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2016 | 11:33

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

bei Rechtsmittel gegen die Vollstreckung durch das FA ist immer das Finanzgericht zuständige Gerichtsbarkeit.

Ausnahmen ergeben sich nur bei Gewerbesteuer. Hier sind nämlich die Kommunen zuständig. In diesem Fall ist somit auch das Verwaltungsgericht die richtige gerichtliche Instanz (von Ihnen herangezogener Fall).

Für alle übrigen Steuerarten wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc. ist ausschließlich das Finanzamt sowie das Finanzgericht zuständig. Das Finanzamt wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den Haftungsbescheid erlassen haben (und nicht die Gemeinde).

Örtlich zuständig das Finanzgericht, in dessen Bezirk die beklagte Behörde Ihren Sitz hat, vgl. § 38 FGO.

Falls noch Unklarheiten diesbezüglich bestehen, bitte ich vor Abgabe eienr Bewertung um Rückfrage unter der im Portal hinterlegten E-Mailadresse.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 18. September 2016 | 11:34

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