Trotz Fahlerflucht - Ermittlungsverfahren wird eingestellt

24. Juli 2020 16:01 |
Preis: 35,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was kann ich als Geschädigter nach einer Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO tun?

Sie können eine relativ formfreie Beschwerde a die Staatsanwaltschaft richten. Sie sollten dabei nichts aus dem Inhalt der Anzeige wiederholen, sondern vielmehr ausführlich begründen, was gegen die Einstellung spricht. Es wäre noch sinnvoll Akteneinsicht zu beantragen.

Ich war vor mehrere Monaten Opfer von Fahrerflucht. Der Unfall ereignete sich am Tankstelle. Ich hatte damals direkt Polizei kontaktiert und das Video Material wurde an die Behörden weitergegeben.

Ich war selber kein Zeuge sonder die Zeugen die mir erzählt haben, haben mir zusätzlich der Kennzeichnen Nummer von geflüchteten Fahler gegeben. Leider habe ich die Kontaktdaten von Zeugen nicht.

Anbei die Entscheidung von Staatsanwaltschaft:

Ermittlungsverfahren gegen [Fahler1] wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht)

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Verfahren wird gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit(en) an die Verwaltungsbehörde abgegeben,

Gründe

Dem Beschuldigten lag unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am [Datum] auf dem Gelände der Tankstelle [Adresse] zur Last. Bei einem Unfall im Straßenverkehr mit dem Pkw [1], amtliches Kennzeichen [????], habe er einen Fremdsachschaden in Hohe von geschätzt 5000 EUR netto am Pkw [2], amtliches Kennzeichen [???], von [mir] verursacht. Anschließend habe er sich entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Der Beschuldigte gibt an, er sei zwar am [Datum] mit dem Pkw [1] auf dem Tankstellengelände [Adresse] gefahren, habe aber keinen Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug bemerkt.

Es besteht kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage

Eine Strafverfolgung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass sich der Täter in Kenntnis des Unfalls und der eigenen Beteiligung daran entfernt. Der Beschuldigte hat den Unfall aber nicht nachweislich bemerkt. Ein von der Staatsanwaltschaft erholtes Sachverständigengutachten hat ergeben, dass er den Anstoß nicht zwingend horen oder fühlen musste. Eine Blickzuwendung im Anstoßzeitpunkt ist nicht nachweisbar.

Etwaige zivilrechtliche Ansprtiche werden durch diese Entscheidung nicht berührt. Ordnungswidrigkeiten werden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt.

Wie sollte ich an Staatsanwaltschaft antworten? Danke!
24. Juli 2020 | 19:55

Antwort

von


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Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Tel: 0174 - 9994079
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E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage im Rahmen des Budgets:

[i]Wie sollte ich an Staatsanwaltschaft antworten? [/i]

Antwort:
Wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, können Sie dagegen eine relativ formfreie Beschwerde an die Staatsanwaltschaft richten, welche die Einstellung verfügt hat.

"Formfrei" bedeutet nicht, dass Sie nur den Inhalt Ihrer Anzeige bzw. der Akten wiederholen sollten. Denn dann droht eher, dass die Einstellungsverfügung bestätigt wird.

Sie sollten deshalb vortragen - dass bei einem Schadensbild von geschätzten EUR 5000 die Einlassung des Gegners/Tatverdächtigen [b]eher lebensfremd erscheint,[/b] nichts von dem Unfall bemerkt zu haben. Denn an sich ist meiner Erfahrung nach das eine zielführende Einlassung nur bei relativ geringen Schäden.

[b]Aber Achtung:[/b] Zur Fristwahrung sollten Sie zwar die Beschwerde unverzüglich einreichen, sich jedoch weiteren Vortrag diesbezüglich [b]bis zu einer erfolgten Akteneinsicht[/b] vorbehalten. Denn gegen ein Sachverständigengutachten OHNE Aktenkenntnis ist es sehr schwer, dagegen zu halten.

[b]Beantragen[/b] Sie deshalb zugleich mit der Beschwerde "Akteneinsicht", ggf. durch Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft, falls die das ohne Anwalt verweigern möchte.

Zum Beispiel wäre noch zu klären, ob man nach Videomaterial zum Unfallgeschehen an der Tankstelle wenigsten angefragt hat. Ein Versäumnis der Polizei diesbezüglich wäre dann per Dienstaufsichtsbeschwerde zu rügen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2020 | 20:27

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wäre es möglich dass Sie den Brief(Muster) an Staatsanwaltschaft verfassen, damit ich kein Formfehler mache, ich bin immernoch im Frist!

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2020 | 12:49

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Das geht leider nur über ein sog. Vertretungsmandat mit Vollmacht. Schreiben Sie mir dazu eine Email mit Ihrer Adresse und dem Aktenzeichen mit PDF/Foto des Bescheids. Ich würde Ihnen dann ein Angebot hinsichtlich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren machen für das Schreiben inklusive Anforderung der Akten und die Akteneinsicht.
ra-w.burgmer@online.de

Bis dahin verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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