3. März 2025
|
20:40
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen vorgeschlagene Vorgehensweise, Trinkgelder fair unter den Mitarbeitenden zu verteilen, indem ein freiwilliger Vorschlag zur Trinkgeldverteilung als Anlage zum Arbeitsvertrag beigefügt wird, ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten:
1. Freiwilligkeit: Es ist wichtig, dass die Teilnahme an dieser Regelung für die Mitarbeitenden tatsächlich freiwillig ist. Der Vorschlag sollte klarstellen, dass die Unterschrift keine Auswirkungen auf den eigentlichen Arbeitsvertrag hat und dass Mitarbeitende nicht benachteiligt werden, wenn sie nicht zustimmen.
2. Transparenz: Die Regelung sollte transparent und verständlich formuliert sein. Mitarbeitende sollten genau wissen, wie die Verteilung erfolgt und welche Beträge sie erwarten können.
3. Einvernehmlichkeit: Alle betroffenen Mitarbeitenden müssen der Regelung zustimmen. Eine einseitige Einführung durch den Arbeitgeber wäre nicht zulässig, da Trinkgelder grundsätzlich dem Arbeitnehmer gehören, sofern keine andere Regelung im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung besteht.
4. Steuerliche Aspekte: Da Trinkgelder bis zu einem Betrag von 2.400 EUR jährlich steuerfrei sind (§ 3 Nr. 51 EStG), sollte darauf geachtet werden, dass die Verteilung und Buchung der Trinkgelder steuerlich korrekt erfolgt.
5. Solange diese Punkte beachtet werden und die Regelung auf Freiwilligkeit basiert, sollte die vorgeschlagene Vorgehensweise rechtlich umsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg