haben Sie das Gerät von einem gewerblichen oder einem privaten Verkäufer gekauft? Bitte teilen Sie mir dies per e-mail an anwalt@ra-vasel.de mit! Ich werde meine Antwort sodann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich meine, dem Verkäufer durchaus nachweisen zu können, dass das Gerät unzureichend verpackt war. Hier geht es ja mE um die Verhältnismäßig von Verpackung und Gegenstand. Ein 28kg schweres Gerät in einem gebrauchten Karton zu verpacken, der nur wenig größer ist als das eigentliche Gerät und der lediglich mit einer einfachen Lage gebrauchter Luftpolsterfolie gefüllt wurde, kann den Kaufgegenstand nicht ausreichend schützen. HIer hilft dann auch der "Vorsicht Glas"-Aufkleber, den der Verkäufer als die von ihm ergriffene Maßnahme zum Schutz des Gerätes beim Transport anführt, wenig.
"Wenn Sie den Nachweis unzureichender Verpackung nicht führen können" wäre hier also der fragliche Punkt. Wie müsste ich dem Verkäufer das nachweisen - durch ein Gutachten? Selbstverständlich habe ich die Verpackung aufbewahrt und alles mit Fotos dokumentiert (max. 30 Minuten nach dokumentierter Ablieferung durch GLS - Zeitstempel Handykamera). Mit selbigem Material versucht ja der Verkäufer gerade, GLS zur Schadensregulierung zu bewegen.
Vielleicht noch einmal kurz final meine jetzige Frage:
Wenn der Verkäufer keinen Schadensersatz durch GLS erwirken kann und sich sperrt, mir den Schaden aus eigenen Mitteln zu ersetzen, würde ich gerne juristisch gegen ihn vorgehen. Daher bliebe jetzt zentral die Frage, wie ich den Nachweis der unzureichenden Verpackung führen müsste und (sodenn dies erfolgreich wäre) ob nicht trotzdem die Gefahr besteht, dass die Gegegnseite argumentiert, mir sei das Gerät vielleicht nach dem Transport selbst heruntergefallen (obwohl der Karton von innen eindeutige Schäden des Sturzes in Form von Absdrücken des Gerätes aufweist). Für mich ist der mir entstandene Schaden erheblich, auch aus finanzieller Sicht, zugleich möchte ich ungern meine Zeit (und weiteres Geld) in "unnütze" Auseinandersetzungen investieren, die wenig oder gar nicht erfolgsversprechend sind.
Ich würde mich freuen, wenn Sie hierzu ggf. noch einen Hinweis erteilen könnten.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die aufbewahrte Verpackung und die Fotos würden als Beweis für die unzureichende Verpackung ausreichen.
Am besten wäre es, wenn Sie einen Zeugen dafür hätten, dass das Gerät bereits beschädigt bei Ihnen ankam und Ihnen nicht zuhause heruntergefallen ist. Möglicherweise lässt sich auch die Beschädigung bei Ankunft durch Ihre Fotos beweisen.
Im Streitfall kommt es letztlich auf die Beweiswürdigung durch das Gericht an.
Ich halte die Erfolgsaussichten für besser als 50 % und würde empfehlen, im Streitfall zu klagen. Gern stehe ich insoweit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
bei einem Privatverkauf müssten Sie beweisen können, dass das Gerät vom Verkäufer unzureichend verpackt und deshalb beschädigt wurde. Selbst wenn Sie nachweisen könnten, dass das Gerät bereits beschädigt bei Ihnen ankam, würde das nicht reichen.
Wenn Sie den Nachweis unzureichender Verpackung nicht führen können, kann sich der Verkäufer auf § 447 Abs. 1 BGB berufen und braucht den Kaufpreis nicht zurückzuerstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt