9. Dezember 2020
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16:28
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ist zunächst festzustellen, dass nach der (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) Verordnung deutsches Recht zur Anwendung kommt und eine Klage vor einem deutschen Gericht zu führen wäre. Dies ist deshalb der Fall, da sich das Angebot offenbar an deutsche Verbraucher richtet, dies ist nach Ihren Schilderungen der Fall.
Allerdings besteht auch nach deutschem Recht kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung, vielmehr könnte der Vermieter das Geld auch komplett behalten und keine Umbuchung anbieten.
Nur bei einem absoluten Reiseverbot (diese galten spätestens im Oktober nicht mehr) und dem Verbot touristischer Übernachtungen im Reiseland würde eine sogenannte Unmöglichkeit der Leistungen im Sinne §§ 275 , 313 BGB vorliegen und ein kostenfreier Rücktritt wäre unter Umständen möglich. Soweit es aber lediglich einzelne Quarantäne-Gebote gibt muss sich der Vermieter dies nicht zurechnen lassen, das Risiko von Reisewarnungen und Einschränkungen bei der Rückkehr (z.B. Quarantäne) liegt dann leider bei Ihnen. Der Vermieter kann sich im Grunde auch immer darauf berufen, dass rein theoretisch für ganz bestimmte Personengruppen noch die Einreise möglich wäre (unter ganz engen Voraussetzungen Geschäftsreisende oder medizinisches Personal) und Vermietungen angeboten werden konnten.
Wenn nur eine Fahrzeug angemietet wurde kommt leider auch nicht das Pauschalreiserecht nach den §§ 651a BGB zur Anwendung. Im Falle einer Pauschalreise könnten Sie tatsächlich noch kostenfrei stornieren.
Es ist Ihnen daher nur zu empfehlen die Möglichkeit zur Umbuchung anzunehmen, ansonsten braucht der Vermieter kein Entgegenkommen zu zeigen. Dass es hier zu einer Änderung der Flottenzusammensetzung und der Preisgestaltungen bzw. Buchungstermine gekommen ist macht insofern auch keinen Unterschied.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der leider nicht ganz positiven Auskunft zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen zumindest noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke