Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ein direkter Anspruch gegen den Bauunternehmer scheitert in diesem Fall daran, daß kein Eigentum verletzt wurde, sondern es um reine Vermögenschäden geht.
Allerdings sehe ich nach ihrer Darstellung einen Anspruch gegen den Auftraggeber bzw. Vermieter des Nachbarhauses.
Es besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch bei Immissionen wie z.B. Bauarbeiten, die Schäden am Nachbargrundstück anrichten, so § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Wenn diese Immissionen das zumutbare Maß übersteigen bestehen ein Abwehranspruch und ein Ausgleichsanspruch für etwaige Schäden.
Dieser Anspruch setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, der Auftraggeber wäre daher auch für den Ausgleichsanspruch verantwortlich, wenn er selbst den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
Der Auftraggeber dürfte einen Ersatzanspruch gegen den Bauunternehmer haben, dies wäre jedoch nicht ihre Angelegenheit.
Daher können Sie den Vermieter bzw. Auftraggeber des Nachbarhauses nach meiner Bewertung gemäß der o.g. Vorschrift für die entsprechenden Schäden bzw. zusätzlichen Kosten verantwortlich machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Vielen Dank erstmal für die umfassende Antwort. Wäre in meinem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten? Falls ja, durch was? Höhe der Kosten oder zeitliche Dauer der Störung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Zumutbarkeitsgrenze ist nach dem Gesetz überschritten, wenn der Betroffene mehr als „nur unwesentlich beeinträchtigt wird."
Diese Grenze wird von der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Immission jeweils im Einzelfall vorgenommen.
Im Falle einer Störung der Internet- und Telekommunikation wäre eine kurzzeitige Störung die einen Tag nicht überschreitet vermutlich noch als zumutbar hinzunehmen, aber die Zerstörung der Versorgungsleitungen und eine Störung von nunmehr fast einem Monat wird mit Sicherheit diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.
Es geht hier also in erster Linie um die zeitliche Dauer der verursachten Störung.
Wenn diese Grenze überschritten ist, dann sind Sie nicht verpflichtet die Beeinträchtigung hinzunehmen.
Insofern besteht dann der o.g. Ausgleichsanspruch für die notwendigen Kosten die entstehen um die Beeinträchtigung auszugleichen wie etwa die von Ihnen erwähnten Kosten für einen Router, Zusatzkosten, etc.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt