Telefonleitung bei Tiefbau-Arbeiten gekappt-Schadenersatz

31. Juli 2024 11:13 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


13:45
Der Vermieter meines Nachbarhauses hatte beim Energieversorger die Herstellung eines Gasanschlusses beauftragt. Der Anschluss wurde durch ein Tiefbau-Unternehmen am 02.07.2024 durchgeführt. Dabei wurde mein Telefonanschluss (und der daran angeschlossene Anschluss des Nachbarhauses) durchtrennt. Das Tiefbau Unternehmen hat am gleichen Tag eine entsprechende Störungsmeldung an die Telekom gegeben. Bis heute , 31.07.2024 wurde der Schaden noch nicht durch die Telekom behoben.
Mein Telefonanschluss ist als privat gemeldet, ich nutze ihn allerdings regelmäßig 2 mal pro Woche fürs Home Office, zudem habe ich Ehrenämter, die Internet Nutzung für z.B. online Banking etc erforderlich machen. Mir sind Kosten durch erhöhte Nutzung mobiler Daten entstanden, um zumindest einige wichtige Dinge erledigen zu können. Ich möchte, bis die Wiederherstellung meines Telefonanschlusses durch die Telekom erfolgt ist, Internet wieder im normalen Rahmen nutzen können, z.B. durch einen mobilen Router. Habe ich das Recht auf Erstattung der Kosten (150€ für Router + weitere 100€ für bisher genutzte und zukünftige Datenvolumen? Falls ja, wer müsste mir die Kosten erstatten?
31. Juli 2024 | 12:38

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ein direkter Anspruch gegen den Bauunternehmer scheitert in diesem Fall daran, daß kein Eigentum verletzt wurde, sondern es um reine Vermögenschäden geht.


Allerdings sehe ich nach ihrer Darstellung einen Anspruch gegen den Auftraggeber bzw. Vermieter des Nachbarhauses.


Es besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch bei Immissionen wie z.B. Bauarbeiten, die Schäden am Nachbargrundstück anrichten, so § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.


Wenn diese Immissionen das zumutbare Maß übersteigen bestehen ein Abwehranspruch und ein Ausgleichsanspruch für etwaige Schäden.


Dieser Anspruch setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, der Auftraggeber wäre daher auch für den Ausgleichsanspruch verantwortlich, wenn er selbst den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.


Der Auftraggeber dürfte einen Ersatzanspruch gegen den Bauunternehmer haben, dies wäre jedoch nicht ihre Angelegenheit.


Daher können Sie den Vermieter bzw. Auftraggeber des Nachbarhauses nach meiner Bewertung gemäß der o.g. Vorschrift für die entsprechenden Schäden bzw. zusätzlichen Kosten verantwortlich machen.






Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2024 | 13:27

Vielen Dank erstmal für die umfassende Antwort. Wäre in meinem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten? Falls ja, durch was? Höhe der Kosten oder zeitliche Dauer der Störung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2024 | 13:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Die Zumutbarkeitsgrenze ist nach dem Gesetz überschritten, wenn der Betroffene mehr als „nur unwesentlich beeinträchtigt wird."

Diese Grenze wird von der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Immission jeweils im Einzelfall vorgenommen.

Im Falle einer Störung der Internet- und Telekommunikation wäre eine kurzzeitige Störung die einen Tag nicht überschreitet vermutlich noch als zumutbar hinzunehmen, aber die Zerstörung der Versorgungsleitungen und eine Störung von nunmehr fast einem Monat wird mit Sicherheit diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.

Es geht hier also in erster Linie um die zeitliche Dauer der verursachten Störung.

Wenn diese Grenze überschritten ist, dann sind Sie nicht verpflichtet die Beeinträchtigung hinzunehmen.

Insofern besteht dann der o.g. Ausgleichsanspruch für die notwendigen Kosten die entstehen um die Beeinträchtigung auszugleichen wie etwa die von Ihnen erwähnten Kosten für einen Router, Zusatzkosten, etc.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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