20. Dezember 2022
|
12:01
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie bei der Gemeinde direkt angestellt sind ergibt sich die Anwendbarkeit des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes aus § 1 des TVöD und Sie müssen ebenfalls danach bezahlt werden. Wenn Sie nicht direkt bei der Gemeinde angestellt sind und keine Betriebsvereinbarung oder anderes sauf die Anwendung des TVöD für alle Arbeitnehmer verweist, dann kann der Arbeitgeber über das Entgelt frei entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
20. Dezember 2022 | 19:05
Verstehe ich Sie richtig? Ich bin direkt bei der Gemeinde angestellt. D. h. jetzt für mich, ich kann auf die Anwendung des TVöD bestehen?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Dezember 2022 | 16:58
Ja, das ist richtig.