20. Januar 2025
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16:13
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Hierstetter
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auf der Grundlage Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen Folgendes erläutern:
Wenn Sie die Berufung in der vergangenen Woche per Telefax zurückgenommen haben, ist das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig. Es kann in der Folge natürlich etwas dauern, bis die Geschäftsstelle die Abladung postalisch versendet. Demzufolge ist es in der Praxis nicht unüblich, dass Sie die Abladung erst nach dem ursprünglich anberaumten Termin erreicht.
Wenn Sie allerdings noch immer die Berufung zurücknehmen möchten und auch einen positiven Sendebericht für Ihr Fax haben, müssen Sie zu dem ursprünglich anberaumten Termin, der ja ohnehin bereits aufgehoben sein dürfte, nicht erscheinen.
Erlauben Sie mir im Übrigen den Hinweis, dass eine Entscheidung organisatorischer Art, einen Termin nicht aufzuheben, keinen Rückschluss auf den Inhalt der Entscheidung im Berufungsverfahren für erlaubt.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Hierstetter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
20. Januar 2025 | 16:55
Versende oft Faxe, alles protokolliert im Sendebericht. Vielen Dank, nun kann ich besser schlafen.
Ja die wenige Zeit, kenn ich vom Privatrecht nicht. Nun bin ich mit 60 ein Straftäter, weil ich einen Nazi als Nazi bezeichnet habe. LG!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Januar 2025 | 17:10
Wenn es Sie beruhigt: Sie gelten als nicht vorbestraft mit einer Verurteilung von nur 40 Tagessätzen.