9. August 2007
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie korrigieren: Ein Vertragsschluss ist auch unter Verwendung von E-Mail möglich, so dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Ein solcher könnte vorliegend aber schon daran scheitern, dass der Verkäufer Ihnen nur den Eingang der Bestellung bestätigt, nicht aber explizit die Annahme Ihres Angebots erklärt hat. Hier käme es auf den genauen Wortlaut der Erklärung des Verkäufers an.
Angenommen, ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen, fehlt es aber jedenfalls an einer Belehrung über das Ihnen bei Fernabsatzgeschäften dieser Art zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Gemäß §§ 312 d, 355 Bürgerliches Gesetzbuch steht dem Verbraucher bei Geschäften, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie z.B. E-Mail, zustande kommen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, mit dem er seine Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages ohne Begründung widerrufen kann.
Diese zweiwöchige Frist hat in Ihrem Fall aber nicht zu laufen begonnen, da eben die Belehrung unterblieben ist. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihr Vertragsangebot auch noch nach den zwei Wochen wirksam widerrufen konnten, was Sie durch die Stornierung Ihrer Bestellung getan haben.
Stornogebühren darf der Verkäufer in einem solchen Fall nicht geltend machen, weswegen Sie zur Zahlung der 350,- EUR nicht verpflichtet sind. Darüber hinaus hätte die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornogebühr auch vertraglich vereinbart werden müssen, was hier offensichtlich auch nicht geschehen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt