Spekulationssteuer bei Nießbrauch

| 8. April 2006 13:56 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich habe 2005 ein unbebautes Grundstück verkauft um die anstehenden Erschliessungskosten hierfür zu finanzieren. Das Grundstück hatte mir mein Vater vor vier Jahren gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs mit Rückübertragungsvorbehalt veräußert. Niessbrauch wurde nie gezahlt, da das Grundstück keinen Ertrag gebracht hat. Das Grundstück befand sich vorher schon ca. 20 Jahre im Besitz meines Vaters.
Muss ich für den Verkauf des Grundstücks Spekulationssteuer zahlen, obwohl ich es de facto unentgeltlich überschrieben bekommen habe?
8. April 2006 | 16:31

Antwort

von


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Sehr geehrer Fragesteller,

die sog. Spekulationssteuer ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 22 EStG grds. bei Grundstücksverkäufen, die ein Veräußerungsgeschäft darstellen zu zahlen. Maßgebend ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück mit Dienstbarkeiten belastet worden ist.

Ausnahmen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn das Grundstück in den letzten Jahren durch Sie, also zu eigenen Zwecken genutzt worden ist. In diesem Fall entfällt die Steuer.

Bei einem wie bei Ihnen unentgeltlichem Erwerb kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch Ihren Vater an: § 23 Abs. 1 S. 3 EStG:

"Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen."

Dies bedeutet, das die Zeit, in dem Ihr Vater das Grundstück als Eigentümer besaß, der Spekulationsfrist hinzuberechnet wird. Da das Grundstück bereits 20 Jahre im Eigentum Ihres Vaters stand, ist somit die Frist für die Spekulatuinssteuer von 10 Jahren bereits vergangen, so dass nicht mit einer Heranziehung zur Zahlung der Spekulationssteuer zu rechnen ist.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende!

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2006 | 16:42

Danke für Ihre schnelle Reaktion.
Ich schließe aus Ihrer Antwort, dass der Niessbrauch, obwohl er als Gegenleistung vertraglich fixiert ist und auch mit einem (fiktiven) Wert von 250 EUR angegeben wurde, trotzdem das Kriterium der Unentgeltlichkeit nach §23 EStG erfüllt. Ist diese Aussage so richtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2006 | 17:22

Sehr geehrter Fragesteller,

solange das Nießbrauchsrecht nicht höher einzustufen ist, wie eine Unterhaltszahlung dürfte keine Entgeltlichkeit vorliegen. Insebsondere, da auch nach Ihren Angaben keine Zahlungen geflossen sind. Hier handelt es sichum einen sog. Zuwendungsnießbrauch, der als bloße Unterhaltsleistung anzusehen ist und der auch keine Gegenleistung gegenübersteht.

Im übrigen müßte der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen worden sein, wenn er wirksam sein soll.

Herzliche Grüße

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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