Sind 2 Firmensitze für eine Unternehmergesellschaft (UG) möglich ?

22. Oktober 2012 14:43 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Gegeben sei eine Unternehmergesellschaft (UG), gegründet 2010 mit dem Firmensitz in Rödingen, Krumme Eiche 4. (Kreis Düren). Im Gewerbeschein ist eben diese Adresse vermerkt. Diese Firma handelt z.B. mit Aktivkohlefiltern im Gross und Einzelhandel. Es ergibt sich durch Expansion 2012 das Problem, dass die Firmenräume zu klein werden. Darauf mietet der Geschäftsführer für die Firma einen Verkaufsraum in einem anderen Kreisbezirk. Dieser neue Verkaufsraum befindet sich in Rommerskirchen (bei Neuss). Die Verkaufsabwiklung wird komplett in den Räumen in Rommerskirchen durchgeführt.

Meine Frage lautet nun: Kann eine bestehende Unternehmergesellschaft mit einer eingetragenen Adresse rechlich an einem anderen Ort handel treiben ? Hat das steuerliche Auswirkungen (Gewerbesteuer, die eventuell an eine andere Gemeinde abgeführt werden müsste) ?
22. Oktober 2012 | 16:57

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Das betreffende Unternehmen muss für die neuen Räumlichkeiten eine Bteriebsstätte/Zweigniederlassung anmelden. Dies erfolgt bei dem zuständigen Gewerbeamt der neuen Verkaufsstelle. Dem Gewerbeamt an dem ursprünglichen Sitz der Gesellschaft ist ebenfalls die Errichtung der Betriebsstätte/Zweigniederlassung mitzuteilen.

Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist zu unterscheiden, zwischen einer unselbständigen Zweigniederlassung (Betriebsstätte)und einer selbständigen Zweigniederlassung.

Eine unselbständige Zweigniederlassung/ Betriebsstätte ist anhängig von dem Hauptsitz der Gesellschaft. Rechnungsstellung, Buchhaltung und auch der Geschäftsbetrieb werden weiterhin am Hauptsitz wdurchgeführt.

Eine Handelsregistereintragung erfolgt nicht. Mangels Eigenständigkeit wird auch die Steuerpflicht ausschließlich beim Hauptsitz verbleiben, so dass keine Umsatz- und Gewerbesteuer gesondert am Sitz der Betriebsstätte abzuführen ist.

Neben der Anmeldung der Betriebsstätte beim Gewerbeamt sind keine weiteren Vorgaben zu beachten.

Anders sieht dies bei einer selbständige Niederlassung aus.

Die Niederlassung nimmt selbständig am Geschäftsverkehr teil und ist auch im Handelsregister einzutragen. Die Zweigniederlassung verfügt über eine eigene Buchführung, sowie einer eigenen Steuernummer in Bezug auf Umsatz- und Gewerbesteuer.

Insoweit kommt es bei der Einstufung der neuen Adresse darauf an, wie groß der Grad der Selbständigkeit ist. Liegt keine eigene Buchhaltung vor und ist die neue Geschäftsanschrift auch nicht selbständig tätig, spricht vieles für eine Betriebsstätte. Danach ist nur eine Anmeldung bei dem Gewerbeamt erforderlich.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...