22. Oktober 2012
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16:57
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Das betreffende Unternehmen muss für die neuen Räumlichkeiten eine Bteriebsstätte/Zweigniederlassung anmelden. Dies erfolgt bei dem zuständigen Gewerbeamt der neuen Verkaufsstelle. Dem Gewerbeamt an dem ursprünglichen Sitz der Gesellschaft ist ebenfalls die Errichtung der Betriebsstätte/Zweigniederlassung mitzuteilen.
Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist zu unterscheiden, zwischen einer unselbständigen Zweigniederlassung (Betriebsstätte)und einer selbständigen Zweigniederlassung.
Eine unselbständige Zweigniederlassung/ Betriebsstätte ist anhängig von dem Hauptsitz der Gesellschaft. Rechnungsstellung, Buchhaltung und auch der Geschäftsbetrieb werden weiterhin am Hauptsitz wdurchgeführt.
Eine Handelsregistereintragung erfolgt nicht. Mangels Eigenständigkeit wird auch die Steuerpflicht ausschließlich beim Hauptsitz verbleiben, so dass keine Umsatz- und Gewerbesteuer gesondert am Sitz der Betriebsstätte abzuführen ist.
Neben der Anmeldung der Betriebsstätte beim Gewerbeamt sind keine weiteren Vorgaben zu beachten.
Anders sieht dies bei einer selbständige Niederlassung aus.
Die Niederlassung nimmt selbständig am Geschäftsverkehr teil und ist auch im Handelsregister einzutragen. Die Zweigniederlassung verfügt über eine eigene Buchführung, sowie einer eigenen Steuernummer in Bezug auf Umsatz- und Gewerbesteuer.
Insoweit kommt es bei der Einstufung der neuen Adresse darauf an, wie groß der Grad der Selbständigkeit ist. Liegt keine eigene Buchhaltung vor und ist die neue Geschäftsanschrift auch nicht selbständig tätig, spricht vieles für eine Betriebsstätte. Danach ist nur eine Anmeldung bei dem Gewerbeamt erforderlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA