Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben beruft sich die Verwaltung auf einen Ihnen nicht bekannten Beschluß, um die Einsetzung des Draht – Spiegelglas von Ihnen zu verlangen.
Sie sollten die Herausgabe einer Kopie der entsprechenden Niederschrift des Beschlusses von der Verwaltung anfordern.
Insofern der Beschluß nicht konkret ein entsprechendes Draht – Spiegelglas verlangt, können Sie als Eigentümer auch ein anderes geeignetes Glas, also z.B. das vorher verwendete Panzerglas verwenden.
Die Verwaltung hat grundsätzlich nur die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen, und ansonsten für eine ordnungsgemäße Instandhaltung zu sorgen.
Ansonsten kann der jeweilige Eigentümer mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Daher ist es nicht erforderlich einen Beschluß der Eigentümerversammlung herbeizuführen, falls das von Ihnen favorisierte Panzerglas keinem früheren Beschluß der Eigentümerversammlung widerspricht und für den angestrebten Zweck – Windfang auf einem Balkon – geeignet ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Thomas Mack,
vielen Dank zunächst für ihre Antwort.
Ich möchte Sie noch um eine Auskunft bitten. Sie führten aus, dass die Verwaltung für eine ordnungsgemäße Instandhaltung zu sorgen hat, sind wir deswegen verpflichtet die Wohnungsverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass wir das Panzerglas durch ein neues Panzerglas bzw. durch ein geeignetes Verbundsicherheitsglas ersetzen wollen.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nach den gesetzlichen Regelungen betrifft die Instandhaltungspflicht durch die Verwaltung vor Allem das Gemeinschaftseigentum.
Demnach gibt es keine gesetzliche Pflicht, die Wohnungsverwaltung über Reparaturen in Kenntnis zu setzen, aber es ist natürlich zu vermuten, daß es Beschlüsse der Wohnungseigentümer gibt, die die Eigentümer verpflichtet bei baulichen Veränderungen im Außenbereich die Verwaltung zu unterrichten.
Es wäre noch darauf hinzuweisen, daß per Antrag auch vorgehende Beschlüsse der Eigentümerversammlung durch neuen Beschluß für ungültig erklärt werden können, wenn dies z.B. in Ihrem Fall notwendig wäre.
D.h. Sie könnten einen neuen Antrag stellen, um die von Ihnen gewünschte Verglasung zu erlauben, falls dies durch einen älteren Beschluß nicht erlaubt sein sollte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt