19. Juli 2021
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20:27
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum, diese Aussage stimmt und ist in § 5 WEG begründet.
Allerdings gilt mit der WEG-Reform der Grundsatz, dass eine Aufgabe des Gemeinschaftseigentums auch dann nicht von allen Eigentümern zu bezahlen ist, wenn dies nach § 16 Abs. 2 WEG durch die Eigentümer in einer WEG-Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.
Sie könnten also aufgrund der Größe Ihrer Wohnung einen entsprechenden Einfluss ausüben, dürften aufgrund der 2 zu 1 Situation her dennoch schnell an Grenzen stoßen.
Ggf. sollten Sie auch mal in der Teilungsvereinbarung prüfen, was dort vereinbart wurde.
Ich würde hier weiterhin mit § 16 Abs. 2 WEG argumentieren und festhalten, dass im Austausch der Fenster wegen dem Schwimmbad keine im Gesetz geforderte Verwaltung oder gemeinschaftlicher Gebrauch vorliegt.
Vielmehr liegt ausdrücklich ein Gebrauch vor, der Sie ausschließt.
Es liegen auch keine Kosten der Erhaltung vor. Die Gegenseite wird dann argumentieren, dass durch die Maßnahme eine mangelfreie Herstellung erreicht werden soll.
Ich sehe aber dennoch mit guten Argumenten die Möglichkeit, eine Kostentragungspflicht für Sie abzuwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen