Schwimmbad & WEG

19. Juli 2021 18:13 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sie
Wir haben eine von 3 Wohnungen in einem Haus gekauft, wir sind im ersten Stock, die Wohnung im Erdgeschoss und Penthouse nutzen das Schwimmbad im Souterrain, das als Sondereigentum auf die 2 anderen Wohnungen eingetragen ist. Nun sollen die wegen Feuchtigkeits/Waermeschutz besonders teueren Fenster und Tueren zum Garten ausgetauscht werden, dies soll ueber die WEG Ruecklage abgerechnet werden, da diese nicht ausreicht, soll ich dafuer meinen Anteil bezahlen, knapp 3000 Euro. Besonders brisant: Da meine Wohnung groesser ist als das Penthouse, soll ich fast das doppelte von dem bezahlen, was der Penthouse Eigner bezahlt - der das Schwimmbad nutzt. Es ist ein weiterer Anteilseigner in dem Sondereigentum Schwimmbad eingetragen, der Nachbar. Er nutzt das Schwimmbad, aber bezahlt praktisch nichts fuer die Renovierung.
Mir wurde erklaert, dass Aussenfenster immer Teil des Gemeinschaftseigentums waeren, allerdings sind wir von der Nutzung ausgeschlossen, desweiteren handelt es sich um besonders teuere Fenster, die bei der speziellen Nutzung der Innenraeume besonderen Anforderungen Isolierung, Feuchtigkeit gerecht werden muessen, daher auch so teuer sind.
Ich fuehle mich hier benachteiligt.
19. Juli 2021 | 20:27

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum, diese Aussage stimmt und ist in § 5 WEG begründet.

Allerdings gilt mit der WEG-Reform der Grundsatz, dass eine Aufgabe des Gemeinschaftseigentums auch dann nicht von allen Eigentümern zu bezahlen ist, wenn dies nach § 16 Abs. 2 WEG durch die Eigentümer in einer WEG-Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.

Sie könnten also aufgrund der Größe Ihrer Wohnung einen entsprechenden Einfluss ausüben, dürften aufgrund der 2 zu 1 Situation her dennoch schnell an Grenzen stoßen.

Ggf. sollten Sie auch mal in der Teilungsvereinbarung prüfen, was dort vereinbart wurde.

Ich würde hier weiterhin mit § 16 Abs. 2 WEG argumentieren und festhalten, dass im Austausch der Fenster wegen dem Schwimmbad keine im Gesetz geforderte Verwaltung oder gemeinschaftlicher Gebrauch vorliegt.

Vielmehr liegt ausdrücklich ein Gebrauch vor, der Sie ausschließt.

Es liegen auch keine Kosten der Erhaltung vor. Die Gegenseite wird dann argumentieren, dass durch die Maßnahme eine mangelfreie Herstellung erreicht werden soll.

Ich sehe aber dennoch mit guten Argumenten die Möglichkeit, eine Kostentragungspflicht für Sie abzuwenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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