ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Es ist richtig, dass Vollstreckungsbescheide erst in 30 Jahren verjähren. Eine Eintragung ins SCHUFA-Verzeichnis findet dann statt, wenn der Vertragspartner der SCHUFA das möchte. Das bedeutet, eine Eintragung geschieht auf freiwilliger Basis auf Grund der Meldung Ihres Vertragspartners.
Titulierte Forderungen, also auch die Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid, bleiben bis zur Erledigung gespeichert. Sie werden drei Jahre nach Rückzahlung entfernt.
Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden bei der SCHUFA nach drei Jahren gelöscht. Auch früher, falls die Löschung beim Amtsgericht der SCHUFA angezeigt wird.
Entfernt werden weiterhin Angaben zu Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung, über Versandkonten drei Jahre nach Eingang bzw. ab Mitteilung über Auflösung.
Angaben über Kredite werden nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung entfernt.
Angaben zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank, zwei Fagen bleiben allerdings. Sie schreiben :
Angaben über Kredite werden nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung entfernt.
Wie lange bleiben diese Eintraege gespeichert, wenn KEINE Rueckzahlung erfolgte ??? Und ....
.... Angaben zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung ....
...ABER wenn diese Forderung nocht NICHT erledigt ist, bleibt der SCHUFA Eintrag dann dauerhaft bestehen oder wird dieser nach 10 Jahren oder so automatisch geloescht ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Löschung findet nur unter den genannten Voraussetzungen statt.Aber wie gesagt, es ist nicht zwingend, dass eine Eintragung im SCHUFA-Verzeichnis vorliegt. Ich würde Ihnen empfehlen, eine Selbstauskunft anzufordern.
Die SCHUFA ist ja gerade dafür da, um Auskünfte über das Zahlungsverhalten und die Liquidität zu geben.
Mit freundlichen grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin