13. September 2011
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17:24
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern es sich um eine Wohnung handelt, die im gemeinsamen Eigentum steht oder gemeinsam angemietet worden ist, dürfen Sie das Schloss nicht austauschen.
Ihre Ehefrau könnte den Zugang sogar mittels gerichtlicher Hilfe erzwingen; die Tatsache, dass Ihre Frau freiwillig ausgezogen ist, ändert daran leider nichts, da allein der Auszug nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder als Besitzaufgabe, noch Aufgabe des Miteigentums darstellt.
Sollten Sie alleiniger Mieter oder Eigentümer sein, dürfen Sie hingegen das Schloss auswechseln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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