Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben gegen Ihre Freundin einen Herausgabeanspruch bezüglich der Bouillottelampe nach § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers).
Da Sie ihr die Lampe nur zur Verfügung gestellt, aber nicht geschenkt haben, sind Sie weiterhin Eigentümer geblieben. Ihre Freundin hat kein Recht zum Besitz der Lampe.
2.
Sie haben die Freundin bereits per Einschreiben mit Frist bis 30.04. zur Herausgabe aufgefordert. Das war der richtige erste Schritt. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Einlieferungsbeleg auf.
3.
Gibt Ihre Freundin die Lampe nicht fristgerecht zurück, sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Herausgabeanspruchs beauftragen. Dieser wird die Freundin nochmals zur Herausgabe auffordern und notfalls Klage einreichen. Die Kosten dafür muss Ihre Freundin tragen, wenn sie unterliegt.
4.
Die von Ihnen geschenkten 800 Euro und die übernommene Hundesteuer haben keinen Einfluss auf den Herausgabeanspruch. Eine Aufrechnung mit diesen Beträgen ist nicht möglich.
5.
Beweisen Sie am besten durch Zeugen oder Belege, dass die Lampe ursprünglich Ihnen gehörte und Sie sie der Freundin nur geliehen haben. Dann stehen Ihre Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren sehr gut.
Ich empfehle Ihnen daher, nach Ablauf der Frist anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihr Eigentum zurückzuerlangen. Die Rechtslage ist eindeutig zu Ihren Gunsten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
ich kann natürlich beweisen, dass sich die Lampe in meinem Eigentum befunden hat anhand von Fotos. Aber wie beweise ich, dass es kein Geschenk war, immerhin hat die Lampe einen Wert von ca. 700 €. In einer Freundschaft hat man ja Vertrauen. Wie muss sie beweisen, dass es angeblich ein Geschenk war. Steht dann nicht Aussage gegen Aussage?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich tragen Sie als Eigentümerin die Beweislast dafür, dass Sie der Freundin die Lampe nur geliehen und nicht geschenkt haben.
Allerdings greift hier die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu Ihren Gunsten: Wer eine bewegliche Sache im Besitz hatte, wird vermutet, Eigentümer der Sache zu sein. Da Sie nachweisen können, dass die Lampe ursprünglich Ihnen gehörte, wird vermutet, dass Sie auch jetzt noch Eigentümerin sind.
2.
Ihre Freundin müsste daher im Streitfall beweisen, dass Sie ihr die Lampe geschenkt haben und damit das Eigentum auf sie übergegangen ist.
Allein die Behauptung einer Schenkung reicht nicht aus.
Indizien gegen eine Schenkung sind hier der hohe Wert der Lampe von ca. 700 € und dass Sie ihr zusätzlich noch 800 € geschenkt haben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Sie innerhalb kurzer Zeit Geschenke im Wert von 1500 € gemacht haben.
3.
Letztlich kommt es auf die Gesamtumstände und die Glaubwürdigkeit der Aussagen an.
Das Gericht muss sich aufgrund des Gesamteindrucks eine Überzeugung bilden. Die Beweislast für die Schenkung trägt aber die Freundin. Kann sie das Gericht nicht überzeugen, geht dies zu ihren Lasten.
4.
Bewahren Sie am besten auch Beweise für die 800 € Schenkung und die Hundesteuer auf, um zu zeigen, dass Sie der Freundin bereits großzügige Zuwendungen gemacht haben. Das spricht zusätzlich gegen eine Schenkung der Lampe.
5.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Beweislastverteilung verständlich erläutern. Ihre Erfolgsaussichten sind gut, da die Freundin die Schenkung beweisen müsste. Lassen Sie sich nicht von Behauptungen verunsichern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt