27. Dezember 2022
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05:42
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht hier die Tätigkeit in eigenen Betriebsräumen mit eigenen Betriebsmitteln bei freier Zeiteinteilung. Ich kann aus Ihrer Schilderung auch weder eine persönliche Abhängigkeit (keine weitreichenden Kontroll- und Mitspracherechte oder Weisungsbefugnisse des Arztes) noch eine finanzielle Abhängigkeit (keine Haupteinnahmequelle) erkennen.
Ich gehe davon aus, dass auch die weiteren Vereinbarungen nicht einem abhängigen Arbeitsverhältnis entsprechen, Sie also auch für andere Auftraggeber in dem Bereich tätig werden dürfen, keine Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung bei Krankheit haben und allgemein das Unternehmerrisiko tragen, dafür aber auch höher bezahlt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer und das vereinbarte Honorar dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Wenn dies korrekt ist, sehe ich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit. Idealerweise sollten Sie natürlich versuchen, noch für andere Auftraggeber tätig zu werden, insbesondere wenn die Tätigkeit beim Arzt an Umfang zulegen sollte. Wenn Sie oder der Arzt unsicher sind bzgl. der Kriterien, können Sie auch vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ein kostenloses Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin durchführen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking