Antwort
vonRechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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E-Mail: ra@koerentz.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Hinsichtlich Ihrer Aussagen zur den Wänden kann ich keine Aussage treffen. Einerseits legen Sie dar, dass Vliestapete beauftragt war andererseits tragen Sie vor sie hätten die Wände mit Vlies tapeziert, obwohl nachspachteln, schleifen und streichen vereinbart war. Diesbezüglich gehe ich davon aus, dass es richtig war, die Wohnung mit Vlies zu tapezieren.
Ihre weiteren Frage beantworte ich wie folgt:
1. Ich soll den Gutachter zahlen?
Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Privatsachverständigenkosten gilt, dass – vorausgesetzt die den Sachverständigen einschaltende Partei obsiegt vor Gericht – diese erstattungsfähig sind, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das wird bei der ernsten Befürchtung von Mängeln der Fall sein, im Übrigen allerdings vom Prozessverlauf abhängen, insbesondere davon, ob sich die sachverständige Würdigung im Prozess als richtig darstellt.
Da sich der von Ihnen geschildert Fall im vorgerichtlichen Stadium befindet und – soweit (wovon ich hier einmal ausgehe) noch keine Abnahme erfolgt ist, besteht grundsätzlich ihre Verpflichtung zu beweisen, dass Sie mangelfrei und vertragsgemäß geleistet haben. Legen Sie dies schlüssig und nachweisbar dar, hat die Gegenseite Mängel zu beweisen. Dazu kann sie sich ggf. auch sachverständiger Hilfe bedienen. Allerdings genügt es für den Einwand von Mängeln grundsätzlich die bestehenden Mängel einfach zu bezeichnen. Ausnahmsweise darf man sich sachverständiger Hilfe bedienen.
Nach der Symptomrechtsprechung des BGH reicht es für die Begründung eines Gewährleistungsanspruchs im Prozess aus, wenn das konkrete Erscheinungsbild eines Mangels, nicht aber notwendig seine Ursache bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 18.01.1990, Az. VII ZR 260/88).
Überträgt man diese Grundsätze auf die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten so können die Kosten für das Privatgutachten nicht schon dann erstattet werden, wenn durch das Gutachten die Ursachen der Mangelerscheinungen ermittelt werden sollten, während die Mangelerscheinungen selbst auch ohne sachverständige Hilfe ermittelbar waren.
Entscheidend ist also, dass die Hinzuziehung des Sachverständigen notwendig war um die Mangelerscheinungen selbst zu dokumentieren.
In diesem Fall besteht das Erfordernis – ein Privatgutachten einzuholen, wenn die aufgetretenen Mängel nur mit Hilfe bautechnischer Kenntnisse ermittelbar waren. Auch wenn üblicherweise kein Gutachten erforderlich ist, werden die Privatgutachterkosten also dann als Prozesskosten zugesprochen, wenn schon die Mangelerscheinungen selbst durch einen bautechnischen Laien nicht umfassend und sachgerecht erfasst und dargestellt werden konnten.
Inwieweit dies bei Ihnen der Fall ist kann ich von hier aus nicht beurteilen. Vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Sofern das Bad allerdings nicht gefliest ist bedarf es wohl keines Sachverständigen, um feststellen zu können, dass etwas nicht stimmt.
2. Ich soll Ihre Ausfallzeit in Firma bezahlen?
Die Ausfallzeit in der Firma ist nicht erstattungsfähig. Der Verlust von Freizeit ist kein Vermögensschaden (HM, BGH NJW 1975, 972, 974; BGHZ 106, 28, 32 = NJW 1989, 766; MK/Oetker Rn 88 ff; Palandt/Grüneberg Rn 68; Staudinger/Schiemann § 251 Rn 112).
Es besteht kein objektivierbarer oder am Markt messbarer Vermögenswert. Daher ist auch die Mühewaltung für die Schadensabwicklung kein ausgleichsfähiger Vermögensschaden (BGHZ 66, 112, 114 = NJW 1976, 1256; BGHZ 131, 220, 225 = NJW 1996, 921).
In der Regel wird darauf verwiesen, dass die Einbuße dem Schädiger nicht zurechenbar ist, solange die Schadensabwicklung die typischerweise anfallende Mühe nicht übersteigt. Es handelt sich daher um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, das der Geschädigte selbst tragen muss.
3. Ich soll den Mietzins/ Tilgungskosten bezahlen?
Die Frage hängt davon ab, ob Sie sich im Verzug befanden.
Wurde die Bauzeit etwa dergestalt überschritten, dass Sie ein vertraglich vereinbarten Fixtermin nicht eingehalten haben, bestand Verzug.
Gleiches gilt etwa, wenn Sie die Mangelbeseitigung abgelehnt haben und deswegen die Wohnung nicht bezogen werden konnte (weil fehlende Bezugsfertigkeit, also ein nachweisbarer Mangel tatsächlich bestand) so liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor.
Gleiches gilt für den ähnlichen Fall der Nichteinhaltung einer zur Beseitigung aufgetretener Mängel gesetzten Frist.
Von dem danach bestehenden Anspruchs auf Ersatz des Verzögerungsschadens werden alle Kosten erfasst, die infolge der Verzögerung entstanden sind, also gegebenenfalls auch Mieten und Tilgungs- bzw. Kreditbereitstellungskosten.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen. Dann müsste die Gegenseite diese Kosten selbst tragen.
4. Ich soll eine Endreinigung der Whg bezahlen?
Grundsätzlich gehört die Endreinigung zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, jedenfalls wenn sich im Vertrag eine Passage wie etwa – schlüsselfertige Errichtung etc. findet.
Hinsichtlich der Mangelbeseitigung besteht auch hier die Verpflichtung zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands, d.h. auch dann gilt die Reinigungspflicht. Insbesondere umfasst die Mangelbeseitigung selbst alle damit verbundenen Maßnahmen, also auch die abschließende Reinigung.
Ich habe schon mehr erbracht, als eigentlich vereinbart war. Muss Ich die geforderten Kosten von Ihr übernehmen oder wie verhält sich das ??
Sofern die behaupteten Mängel tatsächlich nach Art und Umfang bestanden, die Gegenseite also mit ihrer durch den Sachverständigen untermauerten Rüge Erfolg hat, besteht ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung.
Eine genauere Betrachtung lässt sich allerdings ohne konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere des eingeholten Gutachtens nicht vornehmen. Daher ist keine abschließende Entscheidung dieser Frage möglich. Auch nicht dahingehend ob und wieweit Sie sich im Verzug befanden.
Dazu wäre es vielmehr erforderlich, Einblick in die Vertragsdokumente und die bisherige Korrespondenz zu nehmen und ggf. die Örtlichkeit zu besichtigen.
Ferner finden sich in entsprechend Verträgen oft sog. Schiedsklauseln. Danach hat ein sachverständiger Schiedsgutachter (Schiedsrichter) über die Streitpunkte des Vertrages zu entscheiden, also auch darüber ob und wenn ja in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind.
5. Falls es vor Gericht gehen sollte, habe Ich da eine Chance oder kann Sie jetzt verlangen, was Sie will?
Auf der Basis eines Vertrages kann grundsätzlich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang verlangt werden. Dem entsprechend kann die Gegenseite alles verlangen was zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Umfangs zu erbringen war. Anders gewendet besteht Anspruch darauf, so gestellt zu werden als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden, also mangelfrei und auch rechtzeitig.
Nur bei ganz groben Pflichtverletzung kann zudem Rückabwicklung des Vertrags zusätzlich zum Schadensersatz verlangt werden, mit der Rechtsfolge, bei beweisbarer Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen Ihrerseits, so gestellt zu werden, als hätten Sie sich nie getroffen.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn Ihnen nichts vorgeworfen werden könnte, weil Sie sich bisher stets vertragskonform verhalten haben. Für Fehler / Fehlkalkulationen der Gegenseite haben Sie natürlich nicht einzustehen.
Insgesamt besteht hinsichtlich der Mangelbeseitigung (-skosten) evtl. auch die Möglichkeit, dass Sie sich bei den mit der konkreten Ausführung befassten AN schadlos halten können.
Schließlich kann ich Ihnen nur dazu raten zur genaueren Einschätzung Ihres Falles mitsamt sämtlichen vertraglichen Unterlagen weitergehende rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
1. Wände waren in Q2 für Rauhfaser vorbereitet,wir sollten aber Vliestapete aufziehen.( Wäre Q3 nötig )Oben( Wand zur Decke Übergang) waren dann natürlich kleine Staubreste oder Spachtelreste hinter der Vliestapete ! Wir sagten ausbesserung zu und würden es abspachtelnund neu streichen! Kundin wollte Vliestapete ab und neue drann ! Haben wir gemacht ! Genauso die Fliesen im Bad entfernt,war komplett fertig ,aber mit Mängel! Ersichtlich auch ohne Gutachter !! Wir alle Fliesen runter, jetzt neu verfliesen ! Ok , machen wir !2. Vertraglich wurde kein genaues Datum Fertigstellung genannt, da der Beginn der Arbeiten sich schon um ca. 10 Tage Bauseits verzögert hat ! Somit sind wir auch hinterher. desweiteren mussten wir auf Kundenanforderung Arbeit einstellen bis Gutachter da war obwohl wir Mängel beseitigen wollten !! Hab Ihre Antwort zu deisen Fragen nicht gaz verstanden !
1. Wände waren in Q2 für Rauhfaser vorbereitet,wir sollten aber Vliestapete aufziehen.( Wäre Q3 nötig )Oben( Wand zur Decke Übergang) waren dann natürlich kleine Staubreste oder Spachtelreste hinter der Vliestapete ! Wir sagten ausbesserung zu und würden es abspachtelnund neu streichen! Kundin wollte Vliestapete ab und neue drann ! Haben wir gemacht ! Genauso die Fliesen im Bad entfernt,war komplett fertig ,aber mit Mängel! Ersichtlich auch ohne Gutachter !! Wir alle Fliesen runter, jetzt neu verfliesen ! Ok , machen wir !2. Vertraglich wurde kein genaues Datum Fertigstellung genannt, da der Beginn der Arbeiten sich schon um ca. 10 Tage Bauseits verzögert hat ! Somit sind wir auch hinterher. desweiteren mussten wir auf Kundenanforderung Arbeit einstellen bis Gutachter da war obwohl wir Mängel beseitigen wollten !! Hab Ihre Antwort zu deisen Fragen nicht gaz verstanden !
1. Hinsichtlich der Wand stellte die Herstellung der richtigen Oberflächenqualität eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung dar. Gleiches gilt für die Neuverlegung der Fliesen im Bad.
2. Wenn das die einzigen Mängel sind, ist nicht ersichtlich, warum ein Gutachten einzuholen war. Für diesen Fall war die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht notwendig und die Kosten sind nicht zu ersetzten.
3. Mangels Vereinbarung eines Fertigstellungstermins (Abnahmetermins) der Wohnung befanden Sie sich auch nicht im Verzug. Dementsprechend haben sie auch die Kosten für Mietzins/ Tilgung nicht zu tragen.