7. Februar 2025
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18:10
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die komplette Summe aus 2022, d.h. den Neuwert wird Herr X nicht fordern können.
Es ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Das Schadensrecht (§ 249 BGB) sieht nicht vor, dass der Geschädigte besser gestellt wird als ohne Schadensereignis.
Die Geschäftsbedingungen können aber noch eine weitere Einschränkung der Haftung vorsehen.
Ob 50 % des Neuwertes angemessen / ausreichendist, ist bei nicht einmal drei Jahre alter Bettwäsche allerdings fraglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt