vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Vermieter hat grundsätzlich gegen Sie einen Schadensersatzanspruch, der aus dem Vertragsverhältnis resultiert. Regelmäßig verjähren vertragliche Ansprüche nach drei Jahren gemäß § 195 BGB.
Im Mietrecht gilt jedoch eine Besonderheit, die immer wieder übersehen wird. Gemäß § 548 Absatz 1 Satz 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen der Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache schon in sechs Monaten.
Gemäß § 548 Absatz 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
So dürfte der Fall auch bei Ihnen liegen. Der Schaden an der Mietsache war bei Rückgabe vorhanden und erkennbar. Deshalb verjährte der Schadensersatzanspruch sechs Monate später.
Ich rate Ihnen somit die Zahlung unter Hinweis auf die Regelung des § 548 BGB abzulehnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr weiter geholfen hat. Ein Detail noch: Der Vermieter hatte damals zur Sicherung der Kaution einen Kreditkartenzahlungsbeleg (VISA) erstellt, unterschreiben lassen und weist nun darauf hin,dass ich den Beleg erst nach Zahlung des von ihm geforderten Betrages zurück erhalte. Wenn ich Ihre Antwort richtig lese ist das Recht auf meiner Seite, wenn ich den Beleg umgehend und bedingungslos zurückfordere. Stimmen Sie dieser Sichtweise zu?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei der von Ihnen gestellter Nachfrage handelt es sich meines Erachtens um eine „neue" Frage, da dieser Aspekt zum Einen in Ihrer Ausgangsfrage keinen Anklang gefunden hat und zum Anderen erst nach Stellung der Ausgangsfrage durch das Verhalten des Vermieters aufgeworfen wurde.
Dennoch möchte ich aus Kulanzgründen gerne – wenn auch aus unten genannten Gründen nicht abschließend – hierzu Stellung nehmen.
Grundsätzlich bestimmt sich die Frage der Verwertbarkeit und Rückgewähr von Sicherheiten nach der getroffenen Sicherungsvereinbarung. Zu deren Ausgestaltung teilen Sie nichts mit, sodass ich Ihnen nur allgemeine Erwägungen an die Hand geben kann.
In aller Regel wird zwischen den Parteien vereinbart, dass gewährte Sicherheiten zurückzugewähren sind, wenn der Sicherungszweck entfällt. Das ist dann der Fall, wenn keine beischerten Ansprüche mehr bestehen. Dass ist bei Ihnen nicht der Fall, da die Verjährung lediglich die Durchsetzbarkeit eines Anspruches hemmt, nicht jedoch dessen Bestand.
Durch Ausfüllen des Kreditkartenbeleges haben Sie dem Vermieter eine Forderung gegenüber dem Kreditkartenunternehmen verschafft. Diese Forderung hat Ihren Rechtsgrund in einem abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB. Dieses Schuldversprechen besteht rechtlich völlig losgelöst von Ihrem Rechtsverhältnis zum Vermieter.
§ 216 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung bestimmt, dass eine zur Sicherung eines Anspruchs verschaffte Forderung aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens nicht wegen der Verjährung des gesicherten Anspruchs zurückgefordert werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. 7. 2007 - 23 U 7/07).
Es ist daher – vorbehaltlich der Prüfung Ihrer Sicherungsabrede – ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Vermieter im Zweifel die geleistete Sicherheit wird verwerten dürfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)