Sehr geehrter Fragensteller,
hier bei frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine schriftliche Erstberatung die allein auf die von Ihnen gemachten Angaben in Ihrer Frage beruht. Diese dient dazu, Ihnen eine erste reechtliche Einschätzung zu geben.
Sie fragen, ob es rechtmäßig ist, dass von Ihnen Säumniszuschläge verlangt werden, obwohl Sie die Beiträge bereits in Raten abbezahlt haben.
Ich muss Ihnen insoweit mitteilen, dass Sie in der Tat die Säumniszuschläge, sofern diese korrekt berechnet wurden, bezahlen müssen.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 24 SGB IV, wonach Säumniszuschläge auf Beiträge entfallen, die nicht bis zum bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt wurden.
Das gilt auch dann noch, wenn eine Ratenzahlung erfolgt ist, da auch in diesem Falle die Beiträge gerade nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden.
Ihre Überlegung, dass die Säumniszuschläge nur als "Druckmittel" Sinn hätten, und daher in Ihrem Falle unsinnig wären, weil Sie schon gezahlt haben, ist nicht zutreffend, wenn auch aus Ihrer Sicht verständlich.
Das ist vergleichbar mit Verzugszinsen, die bei Vereinbarung einer Ratenzahlung weiter anfallen, und unter anderem dazu dienen, Wertverluste durch verspätete Zahlungen auszugleichen.
Die Säumniszuschläge sind nicht lediglich Druckmittel, sondern auch der Ausgleich für die Verspätung der Zahlung, da hierdurch ja auch Kosten entstehen.
Weiterhin dienen Sie auch dazu, dass es sich nicht lohnt, verspätet zu zahlen. Ansonsten würde es sich ja immer lohnen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, weil man dann in der zwischenzeit mit dem Geld, das man noch nicht bezahlt hat noch wirtschaften könnte, dies etwa als kostenfreien Liquiditätskredit nutzen könnte...
Es tut mir leid für Sie, Ihnen keine für Sie erfreulichere Auskunft geben zu können, und hoffe für Sie, dass es Sie nicht in größere Schwierigkeiten bringen wird, dass Sie nun auch noch die Säumniszuschläge begleichen müssen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass ich natürlich auf Grund Ihrer Angaben nicht beurteilen kann, ob die Säumniszuschläge in Ihrem Fall korrekt berechnet wurde und inwieweit Sie konkret dazu verpflichtet sind, diese in der geforderten Höhe zu bezahlen.
Sollten Sie also abgesehen von Ihrer hier gestellen grundsätzlichen Frage noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen haben, sollten Sie sich dafür noch konkret anwaltliche Hilfe holen und hier dann die konkreten Rechnungen vorlegen und konkrete weitere Angaben zu Ihren Beiträgen, Fälligkeitszeitpunkten usw. machen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin
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Sie fragen, ob es rechtmäßig ist, dass von Ihnen Säumniszuschläge verlangt werden, obwohl Sie die Beiträge bereits in Raten abbezahlt haben.
Ich muss Ihnen insoweit mitteilen, dass Sie in der Tat die Säumniszuschläge, sofern diese korrekt berechnet wurden, bezahlen müssen.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 24 SGB IV, wonach Säumniszuschläge auf Beiträge entfallen, die nicht bis zum bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt wurden.
Das gilt auch dann noch, wenn eine Ratenzahlung erfolgt ist, da auch in diesem Falle die Beiträge gerade nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden.
Ihre Überlegung, dass die Säumniszuschläge nur als "Druckmittel" Sinn hätten, und daher in Ihrem Falle unsinnig wären, weil Sie schon gezahlt haben, ist nicht zutreffend, wenn auch aus Ihrer Sicht verständlich.
Das ist vergleichbar mit Verzugszinsen, die bei Vereinbarung einer Ratenzahlung weiter anfallen, und unter anderem dazu dienen, Wertverluste durch verspätete Zahlungen auszugleichen.
Die Säumniszuschläge sind nicht lediglich Druckmittel, sondern auch der Ausgleich für die Verspätung der Zahlung, da hierdurch ja auch Kosten entstehen.
Weiterhin dienen Sie auch dazu, dass es sich nicht lohnt, verspätet zu zahlen. Ansonsten würde es sich ja immer lohnen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, weil man dann in der zwischenzeit mit dem Geld, das man noch nicht bezahlt hat noch wirtschaften könnte, dies etwa als kostenfreien Liquiditätskredit nutzen könnte...
Es tut mir leid für Sie, Ihnen keine für Sie erfreulichere Auskunft geben zu können, und hoffe für Sie, dass es Sie nicht in größere Schwierigkeiten bringen wird, dass Sie nun auch noch die Säumniszuschläge begleichen müssen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass ich natürlich auf Grund Ihrer Angaben nicht beurteilen kann, ob die Säumniszuschläge in Ihrem Fall korrekt berechnet wurde und inwieweit Sie konkret dazu verpflichtet sind, diese in der geforderten Höhe zu bezahlen.
Sollten Sie also abgesehen von Ihrer hier gestellen grundsätzlichen Frage noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen haben, sollten Sie sich dafür noch konkret anwaltliche Hilfe holen und hier dann die konkreten Rechnungen vorlegen und konkrete weitere Angaben zu Ihren Beiträgen, Fälligkeitszeitpunkten usw. machen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute!
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Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin