Säumniszuschläge GKV nach Forderungsausgleich

| 25. September 2012 18:09 |
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Sozialversicherungsrecht


Vorgeschichte:
Nach rückwirkender Beitragserhöhung im März 2011 wurde ein mittlerer 4 stelliger Betrag Nachzahlung an die gesetzliche Krankenkasse ( freiwillig versichert, selbstständig ) fällig, welcher rechtens war. Dieser Betrag wurde nicht an die Krankenkasse gezahlt sondern über eine Ratenzahlung welche im September 2011 begann an das Hauptzollamt entrichtet. Im August diesen Jahres wurde die letzte Rate getilgt und zumindest die Beitragsforderung abgegolten. Nun zu dem Problem: Diesen Monat erreichte mich ein erneutes Schreiben der Krankenkasse das nun Säumniszuschläge zu entrichten seien ( bei Ignoranz für 6 Monate ( März - September ) noch Einsehbar und meines Wissens ebenfalls rechtskräftig ). Allerdings wurde zusätzlich neben der Ratenzahlung über das Hauptzollamt ( schriftliche Genehmigung und vorherige Absprache seitens Hauptzollamt vorhanden ) trotzdem für die noch offenen Forderungen weiterhin trotz Ratenzahlung weitere Säumniszuschläge berechnet. Als Beispiel: letzte Forderung logischer Weise im August diesen Jahres durch die Ratenzahlung automatisch beigelegt, entsprechend wurden für diese letzte Forderung für 18 Monate Säumniszuschläge berechnet. Ist dies rechtens? Sind Säumniszuschläge nicht so gesetzlich verankert das diese als "Druckmittel" für Schuldner dienen sollen um selbige zu Zahlungen zu animieren? Dann wäre es doch "sinnfrei" während ich bereits Zahlung leiste weiterhin Druckmittel anzuwenden oder nicht? Gibt es hier eine Regelung oder ein bisheriges Urteil? Wie wäre hier das weitere vorgehen wenn es nicht rechtens ist?
Sehr geehrter Fragensteller,

hier bei frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine schriftliche Erstberatung die allein auf die von Ihnen gemachten Angaben in Ihrer Frage beruht. Diese dient dazu, Ihnen eine erste reechtliche Einschätzung zu geben.

Sie fragen, ob es rechtmäßig ist, dass von Ihnen Säumniszuschläge verlangt werden, obwohl Sie die Beiträge bereits in Raten abbezahlt haben.

Ich muss Ihnen insoweit mitteilen, dass Sie in der Tat die Säumniszuschläge, sofern diese korrekt berechnet wurden, bezahlen müssen.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 24 SGB IV, wonach Säumniszuschläge auf Beiträge entfallen, die nicht bis zum bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt wurden.

Das gilt auch dann noch, wenn eine Ratenzahlung erfolgt ist, da auch in diesem Falle die Beiträge gerade nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden.

Ihre Überlegung, dass die Säumniszuschläge nur als "Druckmittel" Sinn hätten, und daher in Ihrem Falle unsinnig wären, weil Sie schon gezahlt haben, ist nicht zutreffend, wenn auch aus Ihrer Sicht verständlich.

Das ist vergleichbar mit Verzugszinsen, die bei Vereinbarung einer Ratenzahlung weiter anfallen, und unter anderem dazu dienen, Wertverluste durch verspätete Zahlungen auszugleichen.
Die Säumniszuschläge sind nicht lediglich Druckmittel, sondern auch der Ausgleich für die Verspätung der Zahlung, da hierdurch ja auch Kosten entstehen.

Weiterhin dienen Sie auch dazu, dass es sich nicht lohnt, verspätet zu zahlen. Ansonsten würde es sich ja immer lohnen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, weil man dann in der zwischenzeit mit dem Geld, das man noch nicht bezahlt hat noch wirtschaften könnte, dies etwa als kostenfreien Liquiditätskredit nutzen könnte...

Es tut mir leid für Sie, Ihnen keine für Sie erfreulichere Auskunft geben zu können, und hoffe für Sie, dass es Sie nicht in größere Schwierigkeiten bringen wird, dass Sie nun auch noch die Säumniszuschläge begleichen müssen.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass ich natürlich auf Grund Ihrer Angaben nicht beurteilen kann, ob die Säumniszuschläge in Ihrem Fall korrekt berechnet wurde und inwieweit Sie konkret dazu verpflichtet sind, diese in der geforderten Höhe zu bezahlen.

Sollten Sie also abgesehen von Ihrer hier gestellen grundsätzlichen Frage noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen haben, sollten Sie sich dafür noch konkret anwaltliche Hilfe holen und hier dann die konkreten Rechnungen vorlegen und konkrete weitere Angaben zu Ihren Beiträgen, Fälligkeitszeitpunkten usw. machen.

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers 25. September 2012 | 19:22

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"Schade, aus dem Standpunkt aber durchaus verständlich und netterweise auch mit Quellen zum nachlesen belegt..."