Sachleistungen ohne elektronische Gesundheitskarte

14. April 2015 15:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mitglied der AOK in einem Studententarif (ich bin kein BWLer!! ;)

Gegeben sei die Situation, in der ein Versicherungsmitglied über keine elektronische Gesundheitskarte verfügt und in absehbarer Zeit auch nicht verfügen wird. Ferner sei gegeben, dass das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch nicht in Frage kommt. Schließlich ist leider auch gegeben, dass das Mitglied keine Ersatzbescheinigung nach § 19 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags Ärzte erhalten wird, woran zwei Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nichts ändern konnten. Vielleicht hat das Mitglied auch hier und da etwas impulsiv gehandelt und den ein oder anderen Sachbearbeiter oder Richter verärgert, was vermutlich etwaige zukünftige Ermessensentscheidungen beeinflussen könnte.

Gibt es in dieser Situation noch irgendwelche *außergerichtlichen* Möglichkeiten, die einen Arztbesuch erlauben, ohne dass ein Mitglied auf den Arztkosten sitzen bleibt? Einschlägige Rechtsvorschriften wären hilfreich, wenn es solche gäbe, um eventuell mit der Krankenkasse auf Augenhöhe zu sprechen.


Bei dem Geldbetrag habe ich berücksichtigt, dass eine Antwort entweder ein "nein" umfasst oder kurze Stichpunkte, welchen "Arbeitsschritten" ich folgen müsste nebst Referenzen auf Paragraphen.


Vielen Dank im Voraus

Freundliche Grüße

14. April 2015 | 20:42

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Gibt es in dieser Situation noch irgendwelche *außergerichtlichen* Möglichkeiten, die einen Arztbesuch erlauben, ohne dass ein Mitglied auf den Arztkosten sitzen bleibt ?"


Ja.


Sie übersenden Ihrer Krankenkasse ein Lichtbild, damit diese umgehend eine eGK ausstellen kann.




Frage 2:
" Einschlägige Rechtsvorschriften wären hilfreich, wenn es solche gäbe, um eventuell mit der Krankenkasse auf Augenhöhe zu sprechen."


Ab dem 01.01.2015 ist die eGK verpflichtend, § 291 a SGB V.


Da Sie über keine eGK ohne Foto verfügen ( eine solche wäre bis zu ihrem Ablauf oder Verlust gültig), besteht nunmehr nach dem Urteil des BSG vom 18.11.2014 ( B 1 KR 35/13 R) nur die Möglichkeit, die Übersendung des Lichtbilds vorzunehmen und zu dulden.




Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2015 | 09:04

Sehr geehrter Herr Fork,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich schrieb eingangs:

"Gegeben sei die Situation, in der ein Versicherungsmitglied über keine elektronische Gesundheitskarte verfügt und in absehbarer Zeit auch nicht verfügen wird."

Unter Berücksichtigung des zweiten Halbsatzes ist davon auszugehen, dass etwaige Mitwirkungspflichten hinsichtlich der "eGK" des Mitglieds für diese Frage unerheblich sind. Dies schließt die Abgabe eines Fotos ein. Überdies ist Ihre Annahme nicht korrekt, da Sie ohne Anhaltspunkte davon ausgingen, dass ich der Krankenkasse kein Foto übermittelte. Aber auch dies ist unerheblich, da ich nach einer außergerichtlichen Möglichkeit fragte.

Ich bitte Sie daher entweder zu bestätigen, dass es keine Möglichkeiten gibt bzw. eine Möglichkeit aufzuzeigen gemäß der Eingangsfrage. Ich verzichte auf die "einschlägigen Rechtsvorschriften" und wäre zufrieden mit dem jeweilig relevanten Gesetzbuch.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2015 | 09:11

Nachfrage 1:
"Ich bitte Sie daher entweder zu bestätigen, dass es keine Möglichkeiten gibt bzw. eine Möglichkeit aufzuzeigen gemäß der Eingangsfrage."



Die Übersendung eines Fotos ist definitiv eine außergerichtliche Maßnahme.

Ziel kann hier ja nur die Erlangung einer eGK sein. Warum das Mitglied diese derzeit nicht hat, kann es wohl nur selbst beantworten. Jedenfalls ist diese situation ab dem 01.01.2015 mit deutlichen Nachteilen verbinden, sodass Ihre Ausgangsfrage mit "Nein" beantwortet werden muss.

ANTWORT VON

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