18. November 2021
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17:31
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder wird in § 240 SGB in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes geregelt. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf
Nach § 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen eines verheirateten freiwilligen Mitglieds, dessen Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, grundsätzlich aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehepartners (Höhe maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze) zusammen. Das gilt nicht, wenn das Mitglied selbst mehr als die halbe Beitragsbemessungsgrenze verdient oder mehr als der privat versicherte Ehepartner.
Das Arbeitseinkommen (selbstständige Tätigkeit bzw. Gewerbe) wird für die Beitragsbemessung durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen es in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielt wurde, geteilt. Bei einer ganzjährigen selbstständigen Tätigkeit sind 1/12 des im Jahr erzielten Arbeitseinkommens für jeden Monat zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei
Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, sofern es neben Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wird. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist das zuletzt nachgewiesene Jahr maßgebend. Ansonsten gilt i.d.R. das Zuflussprinzip. Diese Grundsätze für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen gilt auch für die zu berücksichtigenden Einnahmen der jeweiligen Ehepartner. Sodass unter Umständen - je nach Art der Einnahmen - auch noch vor der Eheschließung erzielte Einnahmen des privat versicherten Ehepartners für die Beitragsbemessung relevant sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin